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  • 01.01.2006 | Der praktische Fall

    Abstandszahlungen als Werbungskosten bei anschließender Selbstnutzung

    von Dipl-Betriebswirt, StB Jürgen Hegeman, Stuttgart

    Ein Mehrfamilienhaus ist vollständig vermietet. Da Renovierungs- und Ausbauarbeiten getätigt werden sollen, leistet der Vermieter an die Mieter Abstandszahlungen, damit diese die Wohnungen frühzeitig räumen. Nach den Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen nutzt der Vermieter Teile des Hauses zu eigenen Wohnzwecken. Kann der Vermieter die Abstandszahlungen, die auf die anschließend selbstgenutzte Wohnung entfallen, als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen?  

     

    Zu dieser Problematik vertreten die Finanzverwaltung, das FG Köln und der BFH unterschiedliche Auffassungen:  

    • Die Finanzverwaltung ließ den Werbungskostenabzug nicht zu, da es sich nicht mehr um eine Vermietung handelte. Des Weiteren ging sie davon aus, dass im Zeitpunkt der Renovierungs- und Ausbaumaßnahmen bereits keine Vermietungsabsicht mehr für die anschließend selbst genutzten Räumlichkeiten bestanden hat.

     

    • Das FG folgte dieser Auffassung nicht (FG Köln EFG 03, 1235). Grund: Die Räumung der Wohnungen sei der letzte Akt der Vermietung.

     

    • Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und nahm die Revision an (7.7.05, IX R 38/03, Abruf-Nr. 052512). Er begründete dies wie folgt: Der Werbungskostenbegriff definiert sich über die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Speziell bei der Vermietung und Verpachtung muss
    • ein objektiv erkennbarer, wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Werbungskosten und der Einnahme vorhanden sein, und
    • subjektiv müssen die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungs-überlassung getätigt werden.