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  • 01.11.2006 | Der praktische Fall

    Typische Streitpunkte rund um die Verjährung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der BGH hat mit Urteil vom 23.5.06 (VI ZR 259/04, Abruf-Nr. 062016) zu wichtigen Streitpunkten im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters aus unerlaubter Handlung wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache Stellung genommen. Seine Ausführungen liefern wichtige Hinweise für die Mandatsbearbeitung.  

     

    Kläger K. begehrt Schadenersatz wegen der teilweisen Zerstörung einer ihm gehörenden Remise durch Brandstiftung, für die er die zum Tatzeitpunkt 13 und 10 Jahre alten Beklagten B.1 und B.2 verantwortlich macht. Die Eltern E. von B.1 und B.2 lebten gemeinsam mit diesen in einer von K. gemieteten, auf einem ehemaligen Gutshof gelegenen Wohnung. Daneben befindet sich die teilweise ausgebrannte Remise, deren linker Teil an E. vermietet war. Es blieben nur einige Wandteile stehen. Auch das übrige Gebäude wurde beschädigt. K. beseitigte den ausgebrannten Teil der Brandruine und baute ihn nicht wieder auf. Die Innentrennwand zum ebenfalls vermieteten rechten Teil wurde zur neuen Außenwand der verkleinerten Remise ausgebaut. Das Mietverhältnis zwischen dem K. und E. endete spätestens in 10/02. B.1 und B.2 wurden in den Instanzen antragsgemäß verurteilt. Ihre Revision führte zwecks Klärung des Zeitpunkts der Rückgabe der Mietsache zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.  

     

    Wann haften Mittäter und Beteiligte nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB?

    Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung (BGHZ 33, 286; 67, 14; 72, 355; 101, 106), dass § 830 Abs. 1 S. 2 BGB den Geschädigten bei der Tatbeteiligung Mehrerer vom Nachweis haftungsbegründender Kausalität befreit, sofern  

    • bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben war, wenn man vom Nachweis der Ursächlichkeit absieht,
    • eine der unter dem Begriff „Beteiligung“ zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss, und
    • nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) verursacht hat.

     

    Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Das LG ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten zur Tatzeit in der Remise gemeinsam mit Feuer gespielt und dabei den Brand entzündet haben. Es hat nur nicht feststellen können, welcher von ihnen den Schaden verursacht hat.