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  • 01.10.2006 | Der praktische Fall

    Umrüstung der Mietwohnung auf Kabel-TV: Modernisierung – ja oder nein?

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    Kabelfernsehen gehört zum Standard des normalen Wohnens. Immer mehr Mieter machen die Auswahl der Wohnung sogar mit davon abhängig, ob dort ein Kabelfernsehanschluss vorhanden ist. Gleichwohl muss sich die Rechtsprechung immer wieder mit diesem Thema befassen. Grund: Viele Mieter akzeptieren die Umrüstung nicht als Modernisierung. Entsprechende Mieterhöhungsverlangen werden daher oft abgelehnt.  

     

    Diese Formalien sind zu beachten

    Wird bei Errichtung eines neuen Hauses oder der Sanierung einer leerstehenden Wohnung der Anschluss an das Kabelfernsehen vorgenommen, sind keine mietrechtlichen Hemmnisse zu erwarten. Anderes gilt, wenn der Vermieter die Wohnung bei bestehendem Mietverhältnis im Wege der Modernisierung an das Kabelfernsehen anschließen will. Hier sind gemäß § 554 Abs. 2bis 5 BGB vier Punkte zu beachten.  

     

    • Es muss sich um eine Wohnwertverbesserung handeln,
    • die Baumaßnahmen dürfen keine Härte für den Mieter bedeuten,
    • die Arbeiten sind dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn anzukündigen (streitig, aber empfehlenswert) und
    • abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

     

    Was ist eine Wohnwertverbesserung?

    Nur wenn eine Wohnwertverbesserung gegeben ist, kann der Vermieter gegen den Willen des Mieters das Haus an das Kabelnetz anschließen.