23.04.2008 | Der praktische Fall
Was geschieht mit zurückgebliebenen Sachen?
Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Bei der Räumung der Wohnung seines Vermieter-Mandanten durch den Mieter wegen Mietrückständen ließ dieser überwiegend unverwertbare Gegenstände zurück, bei deren Versteigerung kein Erlös zu erwarten ist. Muss der zwangsvollstreckende Vermieter diese objektiv wertlosen Gegenstände, die teilweise für den Schuldner von persönlichem bzw. ideellem Wert sind, unbegrenzt einlagern (lassen)? Wann kann er sie vernichten? Was passiert mit verwertbaren Objekten? Antworten auf diese Fragen gibt der folgende Beitrag.
Mieter hinterlässt verwertbare Gegenstände
Bei der Räumungsvollstreckung infolge Mietrückständen treffen regelmäßig zwei Vollstreckungsmaßnahmen zusammen: die Vollstreckung wegen Herausgabe von Wohnraum gemäß § 885 ZPO und die Vollstreckung wegen (Geld-)Forderungen. In letzterem Fall pfändet der Gerichtsvollzieher (GV) evtl. vorhandene verwertbare Sachen gemäß § 808 ZPO und verwertet diese (§§ 814 ff., 825 ZPO).
Mieter hinterlässt unverwertbare Gegenstände
Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, d.h. nicht der Pfändung unterliegen, sind nach § 885 Abs. 2bis 4 ZPO zu behandeln. Folge: Solche Sachen, die im Eigentum bzw. Besitz des Schuldners stehen, sind wegzuschaffen und dem Schuldner bzw. wenn dieser nicht anwesend ist, einem Bevollmächtigten oder einer zu seiner Familie gehörenden oder in seiner Familie dienenden erwachsenen Person zu übergeben oder zur Verfügung zu stellen (LG Limburg DGVZ 05, 70). Dies setzt aber voraus, dass eine solche Person zur Annahme bereit ist. Die Übergabe muss außerhalb der zu vollstreckenden Räume geschehen.
Praxishinweis: Ist weder der Schuldner noch eine der in § 885 Abs. 2 ZPO genannten Personen anwesend, muss der GV die Sachen wegschaffen und für sichere Verwahrung sorgen (§ 885 Abs. 3 ZPO). Das Wegschaffen und Einlagern erfolgt dabei auf Kosten des Schuldners (§ 885 Abs. 3 ZPO). Achtung: Die Formulierung „auf Kosten des Schuldners“ regelt nur die Kostentragung im Innenverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 788 Abs. 1 ZPO). Es wird nicht bestimmt, wer dem GV gegenüber zur Kostentragung verpflichtet ist. Diese Frage richtet sich allein nach dem GVKostG: Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVKostG sind Kostenschuldner sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner. Sie haften als Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 2 GVKostG). Auszugehen ist dabei vom „Veranlasserprinzip“. Der Gläubiger, der die Hilfe des GV in Anspruch nimmt, haftet daher zunächst für alle Kosten, die durch diese Inanspruchnahme entstehen (LG Koblenz Rpfleger 06, 551). Insofern ist der Gläubiger vorschusspflichtig (LG Potsdam DGVZ 06, 15), da zumeist beim Schuldner nichts zu holen ist. Den Vorschuss setzt der GV nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn ein Ermessensfehler vorliegt (AG Dortmund DGVZ 03, 94).
Kosten sparen bei Vermieterpfandrecht
Gegenstände, an denen der Gläubiger ein Vermieter- oder Verpächterpfandrecht (§§ 562, 581 Abs. 2 BGB) geltend macht, sind dem Gläubiger zu übergeben. Im Rahmen von zwei Entscheidungen (MK, 06, 44, Abruf-Nr. 060163; VE 07, 44, Abruf-Nr. 062953) hat der BGH entschieden: Beschränkt der Gläubiger den Anspruch aus § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung, kann der GV keinen Kostenvorschuss für deren Räumung verlangen, wenn der Gläubiger an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht.
Praxishinweis: Der BGH ist der Ansicht, dass der Gläubiger das Vermieterpfandrecht unbeschränkt geltend machen kann. Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden, muss der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vornehmen. Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan nicht zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 S. 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen. Dieser Umstand gehört ebenfalls zur Beurteilung der Grenzen des Vermieterpfandrechts, über den bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden haben.
Anstelle der in § 885 Abs. 3 S. 1 ZPO bestimmten Unterbringung der beweglichen Sachen des Schuldners durch den GV muss der Gläubiger die in der Wohnung verbliebenen Sachen verwahren (§§ 1215, 1257 BGB). Auf Verlangen des Schuldners muss er die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herausgeben. Kommt der Gläubiger diesen Pflichten nicht nach, macht er sich nach näherer Maßgabe des § 280 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig. Allerdings ist diese Belastung zumeist billiger als der sonst geforderte Kostenvorschuss. Zudem kann der Schuldner auf Herausgabe der unpfändbaren beweglichen Sachen klagen und zur einstweiligen Regelung der Besitzverhältnisse vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nehmen.
Desweiteren hat der Schuldner die Möglichkeit, die Vollstreckung nach § 765a Abs. 2 ZPO um allenfalls eine Woche aufschieben zu lassen, wenn er eindeutig unpfändbare Gegenstände entfernen möchte und eine rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nach § 766 ZPO nicht möglich war. Andererseits kann der Gläubiger die werthaltigen Sachen des Schuldners im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung pfänden und verwerten lassen.
So gehen Sie daher beim Vermieterpfandrecht am besten vor:
- Um unnötige Einlagerungskosten und Regressansprüche zu vermeiden, lagern Sie nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sachen ordnungsgemäß ggf. in freien Kellerräumen oder Garagen ein.
- Hiernach fordern Sie den Schuldner – unter seiner neuen Anschrift mit Einschreiben/Rückschein – auf, die nicht dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände binnen einer zu bestimmenden – angemessenen – Frist (2 Wochen dürften ausreichen) abzuholen. Zugleich sollte dabei der Hinweis erfolgen, dass die dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände – wobei eine genaue Bezeichnung erfolgen sollte – nach Ablauf der Frist verwertet werden. Dabei sollte dem Schuldner die Möglichkeit gewährt werden, die Verwertung unter Ausgleich der noch offen stehenden Forderung zu vermeiden.
Praxishinweis: Die Befriedigung des Vermieters als Pfandgläubiger erfolgt durch Verkauf der Gegenstände, auf die sich das Pfandrecht erstreckt (§§ 1257, 1228 Abs. 1 BGB). Das bedeutet aber nicht, dass der Pfandgläubiger die Sachen an jeden beliebigen Käufer verkaufen kann. Die gepfändeten Gegenstände werden vielmehr öffentlich versteigert (§ 1235 Abs. 1 BGB). Die Versteigerung muss dabei durch eine der folgenden Personen erfolgen (§ 383 Abs. 3 BGB):
- für den Versteigerungsort bestellter GV (§ 246 GVGA),
- befugter anderer Beamter (z.B. Notar, § 20 Abs. 2 BNotO) oder
- öffentlich angestellter Versteigerer nach § 34b Abs. 5 GewO.
Musterformulierung: Anschreiben an den Mieter bei Vermieterpfandrecht |
Einschreiben/Rückschein
An den Mieter/Pächter
Sehr geehrte(r) Herr/Frau ....,
namens und in Vollmacht von Herrn/Frau ... nehme ich Bezug auf das Ihnen mit Einschreiben/Rückschein gegenüber geltend gemachte Vermieterpfandrecht an folgenden Gegenständen (genaue Auflistung): ...
Nachdem der zuständige Gerichtsvollzieher am … die Räumung durchgeführt hat, werden Sie hiermit aufgefordert, bis zum … (festes Datum benennen) die nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände abzuholen.
Des Weiteren wird mitgeteilt, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden o.a. Gegenstände einer Verwertung zugeführt werden (§§ 1257, 1228 Abs. 1 BGB). Zwecks Vermeidung einer solchen Vorgehensweise erhalten Sie die Gelegenheit, binnen der gesetzten Frist die genannten Gegenstände Zug um Zug gegen Ausgleich der aus der Anlage ersichtlichen Forderung auszulösen.
Sollte die Zahlungsfrist nutzlos verstreichen, werden die Pfandgegenstände öffentlich meistbietend versteigert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt |
Räumungskosten: Im Zweifel Kostenfestsetzung beantragen
Ungeachtet der Tatsache, ob der Gläubiger ein Vermieterpfandrecht hat bzw. dieses geltend macht, sollte er die Möglichkeit nutzen, die (vorgeschossenen) Kosten entweder zugleich mit dem vollstreckbaren Anspruch beizutreiben oder eine gesonderte (verzinsliche) Kostenfestsetzung zu beantragen (§ 788 Abs. 2 ZPO). Letzteres hat den Vorteil, dass diesbezügliche Streitfragen mit dem Vollstreckungsorgan während weiterer Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden.
Musterformulierung: Kostenfestsetzung in der Zwangsvollstreckung |
An das AG ... als Vollstreckungsgericht/als Prozessgericht/LG ... als Prozessgericht
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ... ./. Schuldner ...
wird gemäß § 788 Abs. 2i.V.m. § 104 ZPO beantragt, gegen den Schuldner als Antragsgegner die in der anliegenden Kostenberechnung aufgeführten Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen.
Sodann wird beantragt, auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Zutreffendes auswählen) seit Antragstellung/seit dem … zu verzinsen ist.
Weiterhin wird beantragt, dem Gläubiger als Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nebst Zustellbescheinigung zu erteilen.
Das erkennende Gericht ist nach § 788 Abs. 2 ZPO für die Kostenfestsetzung zuständig, weil
Zu den Kostenpositionen wird im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung der mit … vom …, Az. …, titulierten Forderung des Gläubigers und Antragstellers einschließlich der nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreibenden Kosten geführt.
Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vergütungsberechnung für die anwaltlichen Gebühren und Auslagen ergibt sich aus den Vollstreckungsaufträgen vom … und aus der Ansetzung der Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des RVG.
Soweit der Schuldner in einer vom angerufenen Gericht gesetzten Frist Einwendungen dagegen erheben sollte, wird gebeten, dem Unterzeichner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gemäß § 788 Abs. 2i.V.m. § 103 Abs. 2 ZPO füge ich die vollständige Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Positionen dienenden Belege in beglaubigter Abschrift sowie die für den Schuldner bestimmte Abschrift bei. Soweit anwaltliche Auslagen in der Kostenberechnung aufgeführt sind, wird anwaltlich versichert und damit nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass diese entstanden sind. Der Antragsteller ist/ist nicht (Zutreffendes auswählen) vorsteuerabzugsberechtigt.
Rechtsanwalt
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GV muss Sachen in Verwahrung bringen
Regelmäßig schafft der GV die Sachen in das Pfandlokal oder bringt sie anderweitig in Verwahrung, indem er sie z. B. bei einer Spedition einlagert. Die Auswahl einer zur Zwangsräumung erforderlichen Spedition sowie der notwendigen Verwahrmöglichkeiten steht dabei im Ermessen und der Verantwortung des GV (AG Rastatt DGVZ 02, 46). Im Verhältnis zum Schuldner entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Bei Zustimmung des Gläubigers oder auf Grund einer Kostenabwägung ist der GV zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Sachen zum Schuldner zu schaffen.
Praxishinweis: Befinden sich in der Wohnung Tiere des Schuldners, sind diese gemäß § 90a BGB wie bewegliche Sachen zu behandeln. Sie sind vom GV ebenfalls wegzuschaffen und dem Schuldner oder einer Ersatzperson zur Verfügung zu stellen (§ 885 Abs. 2 ZPO). Soweit dies nicht geschehen kann, muss der GV die Tiere gemäß § 885 Abs. 3 S. 1 ZPO in sichere Verwahrung, z.B. in ein Tierheim, eine Stallung o.Ä. bringen. Kann er die Tiere selbst nicht in Verwahrung bringen, muss er bei drohender Störung der öffentlichen Ordnung die zuständige Ordnungsbehörde verständigen, die in der Regel für die Unterbringung und Versorgung sorgen muss (VG Freiburg NJW 97, 1796; a.A.: VG Mannheim NJW 97, 1798).
Unpfändbare und unverwertbare Sachen sind herauszugeben
Unpfändbare und unverwertbare Sachen, wie Gerümpel, Müll o.Ä. sind gleichfalls im Rahmen der Räumungsvollstreckung wegzuschaffen. Die Vollstreckung ist nämlich erst beendet, wenn die Entfernung – dieser häufig bei der Räumungsvollstreckung vorzufindenden Sachen – erfolgt ist. Allerdings ist zu beachten, dass dies nur für „Normalfälle“ gilt. Ein aufwändiges und kostenintensives Entsorgen von – vor allem immensen Mengen – Abfall, der auf dem herauszugebenden Grundstück gelagert ist, geht über das dem GV im Rahmen der Herausgabevollstreckung obliegende Wegschaffen von beweglichen Sachen hinaus. Ein solcher Beseitigungsanspruch ist vielmehr nach § 887 ZPO zu vollstrecken (BGH DGVZ 05, 70).
Grundsätzlich sind die in Verwahrung genommenen Sachen nur gegen Erstattung der Transport- und Lagerkosten vom GV an den Schuldner herauszugeben. Nach § 885 Abs. 3 S. 2 ZPO sind allerdings unpfändbare und wertlose Sachen ohne weiteres – d.h. ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen der Kosten – an den Schuldner herauszugeben. Für den Abtransport muss allerdings der Schuldner selbst sorgen.
Schuldner hat nur begrenzt Zeit, Sachen abzuholen
Wenn der Schuldner die vom Gerichtsvollzieher in Verwahrung gebrachten beweglichen Sachen
- nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung abfordert, oder
- sich weigert, die aufgelaufenen Kosten der Verwahrung zu zahlen,
verkauft der GV die Sachen und hinterlegt den Erlös (§ 885 Abs. 4 BGB). Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
Praxishinweis: Der Verkauf der verwahrten Sachen erfolgt in der Regel freihändig oder nach Ermessen des GV mittels Versteigerung gemäß § 814 ZPO oder anderweitiger Verwertung gemäß § 825 ZPO.
Die Hinterlegung des Erlöses erfolgt nach Abzug der Kosten für Räumung, Verwahrung und Verkauf zugunsten des Schuldners (LG Berlin DGVZ 73, 217; LG Essen DGVZ 70, 59). Der Gläubiger kann wegen seiner geleisteten Vorschüsse die Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung des Erlöses bzw. den Hinterlegungsbetrag gemäß § 829 ZPOpfänden.
Praxishinweis: Dieses Verfahren soll das Entstehen weiterer Kosten, für die letztlich der Vermieter als Gläubiger haftet, vermeiden und die Pfandkammern entlasten. Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 885 Abs. 4 ZPO ist die Nichtabforderung durch den Schuldner über eine Frist von zwei Monaten, die mit der Räumung beginnt.
Dem Schuldner muss daher die Verwahrung der Sachen bekannt sein, er ist gegebenenfalls durch den GV über die Frist und die zu entrichtenden Kosten zu informieren. Eine Aufforderung zur Abholung ist aber entbehr-lich, wenn dem Schuldner die Verwahrung der Sachen bekannt ist oder er die Übernahme endgültig verweigert hat.
Für unpfändbare oder unverwertbare Sachen stellt § 885 Abs. 4 S. 1 HS 2 ZPO mit der Verweisung auf Abs. 3 S. 2 klar, dass der Schuldner diese Sachen stets – also auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist – ohne Kostenforderung herausfordern kann. Fordert er die unpfändbaren Sachen allerdings nicht ab, sind sie gleichfalls zu verkaufen.
Ungeachtet dessen sollte aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis der GV auf seine gesetzliche Verpflichtung nochmals ausdrücklich hingewie-sen werden.