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  • 01.03.2007 | Der praktische Fall

    Wenn der Vermieter die Wasserzufuhr kappt ...

    Unsere Leserin, RA Katja Krüger, FA Miet- und WEG-Recht, Berlin, teilte uns folgenden Fall mit: Vermieter V. hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Stromzufuhr abgeschaltet und die Wasserzufuhr eingestellt. Hiergegen beantragte Mieter M. eine einstweilige Verfügung, die das AG erließ, die nach Widerspruch aber aufgehoben wurde. Im Berufungsverfahren war die Hauptsache bereits erledigt. Bei der Kostenentscheidung musste aber festgestellt werden, wie das Verhalten des V. zu beurteilen war. Hierzu stellte das LG Berlin fest (28.11.06, 65 S 220/06, Abruf-Nr. 070549):  

     

    • M. hatte auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Recht auf Stromversorgung. V. war es untersagt, diese durch aktives Tun (Eingriff in die Versorgungsbeziehungen des M. zum Stromversorger) – abzuschalten.
    • Bei der Wasserversorgung lag kein aktives Tun sondern nur Unterlassen vor (Einstellen weiterer Wasserzufuhr). V. hatte keine Gebrauchsgewährungspflicht mehr und durfte nach Vertragsende das Wasser abdrehen.

     

    Praxishinweis: Das Gericht sah insbesondere keine Pflicht zur weiteren Versorgung mit Wasser, da M. bis zu deren Unterbrechung 14 Monate keine Miete und Betriebskosten an V. gezahlt hatte. Die Folge, dass noch weitere Verbindlichkeiten entstanden wären, war V. nicht zuzumuten.