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  • 21.07.2010 | Eigenbedarf

    Eigenbedarfskündigung: Anforderungen an die formelle Wirksamkeit erneut gesenkt

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Für die formelle Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs genügt die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben (BGH 17.3.10, VIII ZR 70/09, Abruf-Nr. 101332).

     

    Sachverhalt

    Nach dem Erwerb des von der Beklagten und deren Mutter seit 1978 bewohnten Anwesens kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter Berufung auf Eigenbedarf für sich und ihre beiden Kinder fristgerecht zum 30.4.07. Zur näheren Begründung ist im Kündigungsschreiben ausgeführt, dass die Klägerin derzeit zur Miete wohne und darüber hinaus für ihre berufliche Tätigkeit ein separates Büro angemietet habe. Das von der Beklagten gemietete Wohnhaus eigne sich sehr gut, um Wohnen und Arbeiten unter einem Dach zu ermöglichen. Durch den Umzug könne die Klägerin die Miete für ihre derzeitige Mietwohnung (1.740 EUR) und für ihr jetziges Büro (858,40 EUR) einsparen und sich persönlich um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Das LG hat die Räumungsklage abgewiesen. Die Revision hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück, weil dieses keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf besteht.  

     

    Die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung genügt den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB. Danach sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Grund: Dem Mieter soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschafft und er dadurch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drucksache 6/1549, 6 zu § 564a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend (BGH MK 07, 220, Abruf-Nr. 072772).