25.08.2009 | Eigenbedarf
Wohnbedarf des Schwagers kann Eigenbedarfskündigung rechtfertigen
Der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters kann Eigenbedarf zumindest begründen, wenn ein besonders enger Kontakt besteht (BGH 3.3.09, VIII ZR 247/08, Abruf-Nr. 092744). |
Sachverhalt
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung im Haus der dort auch selbst mit ihrer Familie wohnenden Klägerin. Diese kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemanns und dessen Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es bestehe zwischen den Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt und deshalb ein Wunsch nach größerer Nähe, die sich durch einen Einzug in die bislang von den Beklagten innegehaltene Wohnung verwirklichen lasse. Die Räumungsklage hatte in den Instanzen Erfolg. Nachdem die Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens ausgezogen ist, hat der BGH ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (§ 91a ZPO).
Praxishinweis
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Wohnraumvermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn er die Räume u.a. für seine Familienangehörigen benötigt. Die Vorschrift beschreibt den Begriff des Familienangehörigen nicht. Allgemein wird zwischen den engen Familienangehörigen und solchen Angehörigen differenziert, die mit dem Vermieter nur entfernt verwandt oder verschwägert sind (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 573 Rn. 45; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl., § 573 Rn. 40). Letztere werden nur in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen, wenn zu ihnen ein besonderer sozialer Kontakt besteht (OLG Braunschweig NJW-RR 94, 597: Cousin; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., XI 88). Nach BGH (MK 03, 114, Abruf-Nr. 031564) zählen Geschwister kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zu den privilegierten Angehörigen, bei denen es des zusätzlichen einschränkenden Tatbestandsmerkmals einer engen sozialen Bindung zum Vermieter nicht bedarf. Das trifft für einen Schwager nicht ohne weiteres zu (OLG Oldenburg NJW-RR 93, 526; LG Frankfurt NJOZ 05, 3197). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die eine enge Bindung des Vermieters zu seinem Schwager ergeben, kann dessen Wohnbedarf eine Eigenbedarfskündigung begründen (MüKo/Häublein, BGB, 5. Aufl., § 573 Rn. 78; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 Rn. 51).
Der BGH schließt sich diesen Grundsätzen an und legt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Beklagten auf. Grund: Das Berufungsgericht hat einen engen Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Schwager nach persönlicher Anhörung der Parteien in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei bejaht.
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