09.11.2010 | Eigentumsstörung
Keine Prostitution in Gebäuden mit Wohn- und Gewerberaum
Die Ausübung der Prostitution in einem mit Wohnungen und gewerblichen Einheiten genutzten Gebäude in einem Gewerbegebiet ist zweifelsfrei als Eigentumsstörung zu bewerten (OLG Zweibrücken 30.1.09, 3 W 182/08, Abruf-Nr. 090619).
Die Parteien sind Eigentümer von Wohnungen und Gewerberäumen eines Gebäudes in einem Gewerbegebiet, darunter ein KFZ-Sachverständigenbüro, eine KFZ-Werkstatt, sowie fünf Wohnungen, von denen drei vermietet sind und in denen der Prostitution nachgegangen wird. Die Eigentümer der übrigen Wohnungen und der beiden Gewerbeeinheiten wehrten sich gegen diese Nutzung und verlangten vom Eigentümer der betroffenen Wohnungen Unterlassung.
Das OLG entschied, wie schon das LG, zugunsten der Kläger. Zur Begründung führte es aus, dass trotz Liberalisierung Prostitution auch heute noch mit einem sozialen Unwerturteil belegt ist. Dies hat auch bei einem teilweise gewerblich genutzten Gebäude zur Folge, dass andere Wohnungen und Gewerbeeinheiten schwerer zu vermieten und zu veräußern sind. Die durch das Prostitutionsgesetz bewirkte Verbesserung der sozialen Stellung von Prostituierten hat darauf keine Auswirkung. Die Eigentümer der anderen Einheiten müssen die dadurch hervorgerufene Störung ihres Eigentums nicht hinnehmen und können Unterlassung verlangen.
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