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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Eigentümerversammlungen richtig durchführen (Teil 2)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Im ersten Teil des Beitrags haben wir die Voraussetzung der Einberufung der Versammlung dargestellt. Teil 2 befasst sich mit den weiteren Neuerungen, die das WEMoG bei der Eigentümerversammlung eingeführt hat. |

    1. Versammlungsort

    Im Gesetz finden sich keine Regelungen zum Versammlungsort. Es steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer frei, dazu Vereinbarungen zu treffen, entweder in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss. Ohne eine solche Regelung steht es im Ermessen des Einberufenden, meist des Verwalters, einen Ort auszuwählen. Dieser muss so beschaffen sein, dass es allen Eigentümern möglich ist, ihn aufzusuchen, und eine ordnungsmäßige Durchführung der Versammlung gewährleistet ist. Bei Ungeeignetheit des Ortes können die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse wegen eines formellen Mangels angefochten werden (LG Dortmund 23.11.18, 17 S 83/18).

     

    Wann der Versammlungsort ungeeignet ist, hängt vom Einzelfall ab. Das zeigt sich z. B. bei der Frage, ob ein zwingender Ortsbezug zur Wohnanlage bestehen muss. Bejaht wird das, wenn die Eigentümer dies billigerweise erwarten dürfen (OLG Köln 6.1.06, 16 Wx 188/05). Das soll der Fall sein, wenn es um eine Wohnanlage geht, in der das Sondereigentum überwiegend von seinen Eigentümern bewohnt wird. Ansonsten kann auch ein anderer Ort genutzt werden (Hügel/Elzer, WEG, § 24 Rn. 21; a. A. MüKo/Hogenschurz, BGB, § 24 WEG Rn. 31). Nach der Rechtsprechung gibt es keinen Zwang, dass eine Eigentümerversammlung stets am Ort der Wohnanlage stattfinden muss (OLG Frankfurt a. M., 20.6.84, 20 W 602/83; Bärmann/Merle, WEG, § 24 Rn. 64).