26.02.2009 | Einbauküche
Vermieter oder Mieter: Wem gehört die Einbauküche?
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in die von ihm angemietete Wohnung des Vermieters einbringt (BGH 20.11.08, IX ZR 180/07, Abruf-Nr. 090290). |
Sachverhalt
Das Objekt wurde zwangsversteigert. Zum Zeitpunkt des Zuschlags an die Kläger befand sich in der Obergeschosswohnung des Gebäudes die streitige Einbauküche. Mieter dieser Wohnung waren die Beklagten. Bei ihrem Auszug entfernten sie unter Zerstörung der Arbeitsplatten die Einbauküche mit Ausnahme eines Eckspülelements. Der Räumung vorausgegangen war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien, in dem sich die Beklagten durch Vergleich verpflichteten, es zu unterlassen, von dem Anwesen wesentliche Bestandteile und/oder Zubehör des Grundstücks und/oder des Gebäudes zu entfernen. Die Klage, die Einbauküche auf Kosten der Beklagten wieder einzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Praxishinweis
Die Klage ist aus §§ 985, 823 Abs. 1 BGB sowie aus dem abgeschlossenen Vergleich begründet, wenn die Kläger im Wege der Zwangsversteigerung Eigentum an der Küche erworben haben. Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks. Mit diesem erwirbt er gemäß § 90 Abs. 2 ZVG zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt. Hierzu gehören u.a. die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks und unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 ZVG auch das Zubehör. Die Beklagten hatten ihr Eigentum nicht nach Maßgabe der § 55 Abs. 2, § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht.
Die Annahme eines wesentlichen Bestandteils scheitert an § 95 BGB. Danach gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Verbindet ein Mieter oder Pächter Sachen mit dem Grund und Boden, spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarung nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (BGH GuT 07, 148; ZMR 00, 205).
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