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  • 24.05.2011 | Einkommensteuer

    Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

    von RA Stefan Vomweg, FA für Steuerrecht, STV Rechtsanwälte, Kanzlei für Unternehmens- & Kapitalanlagerecht, Koblenz

    Die einkommensteuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist im Fluss. In einem aktuellen Urteil hat das FG Niedersachsen (7.12.10, 3 K 251/08, Abruf-Nr. 110792) nochmals umfangreiche Ausführungen hierzu gemacht. Darüber hinaus wird auch durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine Änderung der bisherigen Praxis erfolgen. Mietrecht kompakt gibt Ihnen einen Überblick zu dieser Streitfrage an der Schnittstelle von Miet- und Steuerrecht.  

    Bisherige Rechtslage

    Nach der bisherigen Rechtslage ist gemäß § 21 Abs. 2 EStG die Nutzungsüberlassung einer Wohnung an nahe Angehörige in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung der Mietwohnung weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Wenn die Miete mehr als 56 Prozent aber weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt, können bei einer negativen Totalüberschussprognose die Werbungskosten ebenfalls nur anteilig abgezogen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 8.10.04, BStBl I 04, 933).  

    Nebenkostenvorauszahlungen

    Die Nebenkosten spielen wegen der steigenden Preise für Gas und Öl eine immer größere Rolle und werden auch als zweite Miete bezeichnet. Nach Auffassung des FG Niedersachsen sind aus diesem Grund bei der Bemessung der ortsüblichen Miete auch die Nebenkosten zu berücksichtigen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst nach Auffassung des Gerichts die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten.  

     

    Konkret kann dies dazu führen, dass das Mietverhältnis einkommensteuerrechtlich nicht mehr anerkannt wird, obwohl der Nettokaltmietzins den Prozentsatz von 56 Prozent knapp überschreitet. Wenn jedoch in der Folge nicht ordnungsgemäß oder gar nicht über die Nebenkosten abgerechnet wird, könnte hierdurch die 56-Prozent-Grenze unterschritten werden.