01.10.2005 | Erbfolge
Vorlage des Erbscheins nicht stets erforderlich
Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er kann den Nachweis auch anders erbringen. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt i.d.R. einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar (BGH 7.6.05, XI ZR 311/04, EE 05, 145, Abruf-Nr. 052052). |
Praxishinweis
Für das Miet- und WEG-Recht hat die Entscheidung folgende Konsequenzen:
- Prozessual: Der Nachweis der Aktivlegitimation im Räumungsprozess durch Vorlage des Erbscheins kann nicht zwingend gefordert werden.
- Mietvertrag: Die Vermieterstellung auf Grund Erbfolge muss nun nicht mehr mittels Erbschein nachgewiesen werden. Gleiches gilt für die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechts eines Erben.
- WEG: Zur Stimmberechtigung in der Eigentümerversammlung bedarf es ebenfalls nicht der Vorlage des Erbscheins.
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 175 | ID 88725