21.04.2011 | Formularmietvertrag
Makler ist Abschlussgehilfe des Vermieters
1. Die Klausel in einem Wohnraummietvertrag „Bei Durchführung der Schönheitsreparaturen darf der Mieter nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters von einer üblichen Ausführungsart abweichen“ ist intransparent und auch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. |
2. Vorformulierte Vertragsbedingungen sind auch vom Vermieter gestellt, wenn er bei Abschluss des Vertrags ein Vertragsformular des von ihm beauftragten Maklers verwendet hat (BGH 14.12.10, VIII ZR 143/10, Abruf-Nr. 111353). |
Praxishinweis zu Leitsatz 1
Schönheitsreparaturklauseln, die dem Mieter während der laufenden Mietzeit eine Dekoration der Wohnung in einer bestimmten Weise vorschreiben, sind wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Grund: Sie schränken den Mieter ohne ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ein und benachteiligen ihn hierdurch unangemessen. Unwirksam sind danach:
Übersicht: Diese Schönheitsreparaturklauseln sind unwirksam |
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Der BGH fügt dieser Rechtsprechung mit der im LS. 1 genannten Klausel eine weitere Variante zu. Die Klausel enthält in doppelter Weise eine unangemessene Benachteiligung. Sie schränkt den Mieter in seiner privaten Lebensführung ein und ist zugleich durch die Verwendung der Floskel „übliche Ausführungsart“ intransparent. Der BGH hält daran fest, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei dieser Fallgestaltung komplett unwirksam ist.
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