Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 21.07.2010 | Gesundheitsgefährdung

    Wartet der Mieter zu lange mit der Kündigung, muss er erneut nach § 543 Abs. 3 BGB vorgehen

    Die Frage, innerhalb welchen Zeitrahmens eine fristlose außerordentliche Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (§ 569 Abs. 1 S. 1 BGB) auszusprechen ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und ist keiner allgemeinen Klärung zugänglich (BGH 13.4.10, VIII ZR 206/09, Abruf-Nr. 102070).

     

    Sachverhalt

    Wegen in der gemieteten Wohnung aufgetretener Feuchtigkeitsschäden forderte die Klägerin den Beklagten zur Beseitigung auf und leitete insoweit ein selbständiges Beweisverfahren ein. Kurz vor dessen Abschluss und ca. neun Monate nach der erfolgten Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte sie am 20.11.07 die fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung. Das LG hat ihre Klage auf Ersatz umzugsbedingter Aufwendungen zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist nach Hinweis des BGH durch Rücknahme erledigt.  

     

    Praxishinweis

    Auch die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat (BGH MK 07, 119, Abruf-Nr. 071801). Allerdings wird eine Fristsetzung oder Abmahnung oftmals nach § 543 Abs. 3 S. 2 BGB entbehrlich sein. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich - so der BGH - nicht allgemein beantworten.  

     

    In der Sache musste der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer umzugsbedingten Aufwendungen (§ 280 Abs. 1, § 535 Abs. 1 S. 2, § 569 Abs. 1 S. 1 BGB) aufgrund der Umstände des Streitfalls scheitern. Grund: Angesichts des laufenden Beweisverfahrens durfte die Vermieterseite darauf vertrauen, die Klägerin werde vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung nochmals eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen.