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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    „Zerrüttung“ des Mietverhältnisses kein Selbstläufer

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Wir alle kennen Vertragsverhältnisse, die irreparabel „zerrüttet“ erscheinen, weil die Parteien zerstritten sind. Dem BGH lag nun ein Fall vor, in dem erschwerend hinzukam, dass beide Parteien im Haus wohnten. Über die Zerrüttung als solche bestand Einigkeit. Die Vermieter wollten dem Konflikt durch Kündigung ein Ende setzen. Der BGH musste klären: Reicht die Zerrüttung allein, ohne dass festgestellt werden kann, dass sie (auch) durch pflichtwidriges Verhalten des anderen Vertragsteils verursacht worden ist? |

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind seit 2011 Mieter einer im 1. OG eines Mehrfamilienhauses gelegenen Vier-Zimmer-Wohnung der Kläger. Die Kläger bewohnen eine Wohnung im Erdgeschoss des Hauses. Seit 2014 kam es zwischen den Parteien zu regelmäßigen Auseinandersetzungen wegen angeblicher beidseitiger Vertragsverletzungen (z. B. Lärmbelästigungen, fehlerhaftem Befüllen und Abstellen von Mülltonnen sowie Zuparken von Einfahrten).

     

    In einem Schreiben, das auch an eine im Haus lebende Familie türkischer Abstammung gerichtet war, erklärten die Kläger inhaltlich falsch, die Beklagten hätten sich rassistisch über Ausländer geäußert. Im Mai 2020 erstatteten die Beklagten eine Strafanzeige gegen die Kläger wegen Verleumdung, in der sie u. a. angaben, die Kläger hätten behauptet, die Beklagten hätten sich rassistisch über türkischstämmige Mitbürger geäußert. Ferner hätten die Kläger die Mutter des Beklagten zu 2) aufgrund der Anzahl ihrer Kinder als „asozial“ bezeichnet. Die Klägerin habe den Beklagten zu 2) zudem mit den Worten „Du Penner“ beleidigt und sich im Treppenhaus schreiend über das mangelnde Putzverhalten der Beklagten diesen gegenüber geäußert. Darüber hinaus parke die Klägerin die von den Beklagten angemietete Garage regelmäßig absichtlich zu. Wegen der Strafanzeige und des „zerrütteten“ Mietverhältnisses erklärten die Kläger im November 2020 die außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses. Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen, das LG die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg (BGH 29.11.23, VIII ZR 211/22, Abruf-Nr. 239678).