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  • 01.06.2005 | Gewerberaummiete

    Existenzgründer sind keine Verbraucher

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Unternehmer- (§ 14 BGB) und nicht Verbraucherhandeln (§ 1031 Abs. 5 S. 1 ZPO i.V.m. § 13 BGB) liegt schon vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (so genannte Existenzgründung) geschlossen wird (BGH 24.2.05, III ZB 36/04, NJW 05, 1273, Abruf-Nr. 050899).

     

    Praxishinweis

    Die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer hat für die Rechts- praxis eine erhebliche Bedeutung. Die Definitionen der §§ 13, 14 BGB gelten für das gesamte Zivil- und Zivilverfahrensrecht, z.B. für den Verbraucherbegriff in §§ 310 Abs. 3, 312, 495 BGB und – wie im Streitfall – für § 1031 Abs. 5 ZPO (umfassende Aufzählung bei Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 13 Rn. 7).  

     

    Ob Unternehmer- oder Verbraucherhandeln vorliegt, wenn das Geschäft, das Gegenstand der Streitigkeit ist, im Zuge einer Existenzgründung geschlossen wird, war umstritten (vgl. S. 6 der Urteilsgründe). Nachdem bereits der XII. Senat (BGH NJW 94, 2759) zu § 6 Nr. 1 Alt. 1 HWG entschieden hat, dass die Vorschriften über den Widerruf auch keine Anwendung finden, wenn ein selbstständig erwerbstätiger Kunde den Vertrag zur Vorbereitung einer weiteren, bisher nicht ausgeübten Erwerbstätigkeit (Anmietung einer Kaffeemaschine durch selbstständigen Bäckermeister) abschließt, hat der III. Senat die Streitfrage nun allgemeingültig geklärt. Entscheidend für die Verbraucherdefinition ist danach die – objektiv zu bestimmende – Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Sache nach dem privaten oder dem gewerblich-beruflichen Bereich zuzuordnen ist. Das heißt: Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder – wie im Streitfall – der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet.  

     

    Soweit § 507 BGB bestimmt, dass die Vorschriften über Verbraucherdarlehen etc. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von 50.000 EUR, werden die Existenzgründer nur in dieser Beziehung und innerhalb dieser Begrenzung Verbrauchern gleichgestellt. Ist z.B. einer von mehreren Gaststättenpächtern ein Existenzgründer und umfasst der Gaststättenpachtvertrag einen Ratenzahlungskauf des Inventars, ist der gesamte Pachtvertrag unwirksam (OLG Düsseldorf 27.1.05, I-10 U 105/04, n.v., Abruf-Nr. 050757), wenn der Existenzgründer den Vertrag nach § 507 i.V.m. §§ 495, 355 BGB widerruft. Behauptet der Verpächter, der Kredit solle der Fortsetzung oder Erweiterung einer bereits aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit dienen, ist er dafür beweispflichtig.