01.11.2007 | Im Brennpunkt
Das Ende der Quotenklausel?
Unter Quotenklauseln versteht man Bestimmungen in Formularmietverträgen, nach denen sich der Mieter bei Auszug vor der turnusmäßigen Fälligkeit der Schönheitsreparaturen anteilig an den Kosten der nach seinem Auszug fällig werdenden Arbeiten beteiligen muss. Zu diesem Problemkreis gab es jüngst verschiedene Entscheidungen des BGH und der Instanzgerichte, so dass sich Leser u.a. fragen, ob Quotenklauseln überhaupt noch verwendet werden dürfen. Der folgende Beitrag fasst das Wichtigste zusammen.
Fristenpläne: Was geht noch, was nicht?
Die wichtigsten Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Checkliste: Die wichtigsten Entscheidungen zu Fristenplänen |
Der BGH hat dabei nicht geklärt, ob die Unwirksamkeit der Quotenklausel auch die Nichtigkeit der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zur Folge hat. Dies wird im Hinblick auf den Summierungseffekt zu bejahen sein (Klimke/Lehmann-Richter, WuM 06, 653; Both, WuM 07, 3; a.A. Bub/von der Osten, NZM 07, 76). Dagegen wird eingewandt, dass die beiden Klauseln nicht in einer Wechselwirkung zueinander stehen (Artz, NZM 07, 265) und auch keine Kumulationswirkung gegeben ist (Beyer, GE 07, 122; Artz, a.a.O., S. 271). Dem ist entgegenzuhalten, dass aus Sicht des Mieters, der beide Klauseln für wirksam hält, die Wechselwirkung darin liegt, dass er während des Mietverhältnisses nach Ablauf von Fristen renovieren und bei Auszug entweder zahlen oder auch renovieren muss. Auch die Kumulation kann kaum verneint werden, da bei Auszug der Mieter statt die Quote zu zahlen ja auch renovieren kann. |
Sonderfall: Die Mietverträge des GdW
Die dem Gesamtverband der Wohnungswirtschaft (GdW) angeschlossenen Wohnungsunternehmen sind der Ansicht, dass ihr Formularvertrag hinsichtlich der Schönheitsreparaturen nicht zu beanstanden sei. Die zu beurteilenden Klauseln lauten wie folgt:
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