01.07.2007 | Im Brennpunkt
Geschäftswert bei Betriebskostenabrechnungen
In der letzten Zeit kommt es vermehrt zu Problemen – vor allem mit Rechtsschutzversicherern – hinsichtlich der Ermittlung des Gegenstandswerts bei Betriebskostenabrechnungen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob bei den in Frage stehenden Positionen die Vorauszahlungen in Ansatz zu bringen oder abzuziehen sind.
Auftrag bestimmt den Gegenstand
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und damit der Gebührenanspruch bestimmt sich danach, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt wurde. Insofern macht es gerade bei Betriebskostenabrechnungen einen Unterschied, ob die gesamte Abrechnung oder nur einzelne Positionen geprüft werden sollen oder darüber hinaus Beträge einzufordern oder abzuwehren sind.
Auftrag: Erstellen bzw. Prüfung der Abrechnung
Wurde der Anwalt damit beauftragt, eine Betriebskostenabrechnung für den Vermieter zu erstellen bzw. für den Mieter zu überprüfen, ist Ausgangspunkt für eine korrekte Wertermittlung § 23 Abs. 1 RVG. Danach sind die für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften einschlägig, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Beauftragung auch den Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bilden könnte. Da aber das Erstellen bzw. Prüfen einer Betriebskostenabrechnung nie den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bilden kann, greift die Auffangnorm des § 23 Abs. 3 S. 3 RVG. Diese verweist u.a. auf § 18 Abs. 2 KostO. Hiernach gilt der Wert des Geschäfts. Folge: Der Wert aller Nebenkosten, die sich aus den verschiedenen Rechnungsposten ergeben, die der Mandant dem Anwalt übergibt, ist zu addieren.
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