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  • 01.07.2007 | Jagdpachtvertrag

    Scheingeschäfte sind nichtig

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    1. Zu den Voraussetzungen eines Scheingeschäfts bei der Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann.  
    2. Die gütliche Einigung über den Ausgleich von Wildschäden im Vorverfahren schließt eine spätere Berufung des Jagdpächters auf materiellrechtliche Mängel der Erklärung nicht aus.  
    (BGH 4.4.07, III ZR 197/06, n.v., Abruf-Nr. 071501).  

     

    Sachverhalt

    Die klagende Jagdgenossenschaft nimmt die Beklagten als Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks auf Zahlung von Wildschadenersatz in Anspruch. 1995 unterzeichneten die Beklagten einen entsprechenden Jagdpachtvertrag. Sie wenden im Wesentlichen ein, als leitende Angestellte der X.-AG hätten sie nur formell die Pächterrolle übernommen, da diese mangels Jagdpachtfähigkeit nach außen keinen Jagdpachtvertrag habe schließen können. Pächterin habe in Wirklichkeit die AG sein sollen. Diese habe bis zu ihrer Insolvenz auch die Pächterrechte ausgeübt und alle Kosten getragen. Das habe die Klägerin gewusst und gebilligt. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.  

     

    Praxishinweis zu Leitsatz 1

    Die Gerichte sind häufig mit Fällen befasst, in denen der abgeschlossene Pachtvertrag nicht den besonderen Erfordernissen des § 11 BJagdG über Umfang, Größe, Form, Dauer und persönliche Voraussetzungen (Jagdpachtfähigkeit) der Jagdpacht entspricht. Ein Jagdpachtvertrag ist nach § 11 Abs. 6 BJagdG nichtig, wenn er z.B. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 BJagdG nicht erfüllt. Danach kann Pächter nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen während dreier Jahre in Deutschland vorher besessen hat. Das heißt: Nur eine natürliche Person oder eine Gesellschaft natürlicher Personen kann Jagdpächter sein, nicht aber eine Handelsgesellschaft oder sonstige juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts.  

     

    Dieser Ausschluss von Handelsgesellschaften wird in der Praxis aus wirtschaftlichen Gründen oft umgangen. Die Jagdgenossenschaft als Verpächter ist an einer möglichst hohen Pacht interessiert, die ein Privatmann häufig nicht aufbringen kann oder aufzubringen bereit ist, wohl aber eine Handelsgesellschaft, die das eigentliche Jagen zur Förderung ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und die Ausgaben für die Jagdpacht als Betriebsunkosten steuerlich geltend machen kann. In diesen Fällen wird eine mit der Handelsgesellschaft vertraglich verbundene, jagdpachtfähige Person als Partner des Jagdpachtvertrages vorgeschoben.