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  • 23.04.2008 | Kfz-Miete

    Nicht jede verspätete Unfallmeldung löst Vertragsstrafe aus

    Ein Leser fragt, ob eine Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag verwirkt wird, wenn nach einem Unfall die Polizei, nicht aber der Autovermieter unmittelbar benachrichtigt wird. Hierzu hat der BGH kürzlich Stellung genommen (21.11.07, XII ZR 213/05, n.v., Abruf-Nr. 080218). Der Entscheidung lag § 8a der AGB der klagenden Autovermieterin zugrunde. Dieser lautete:  

     

    Die streitentscheidende Klausel zu BGH 21.11.07, XII ZR 213/05

    Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmittelbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters oder der Polizei, muss er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 850 EUR entrichten. Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten unter der Tel.-Nr. ... zu erstatten.  

     

    Während der Mietzeit kollidierte der von der Beklagten gelenkte Mietwagen mit einem Kind. Die Beklagte und ihr Ehemann kümmerten sich um das verletzte Kind, verständigten Polizei und Krankenwagen und begleiteten das Kind ins Krankenhaus. An dem Mietwagen entstand kein Schaden. Die Haftpflichtversicherung der Klägerin bezahlte einen Teil der Krankenhauskosten. Die Parteien stritten, ob die Beklagte die vereinbarte Vertragsstrafe wegen verspäteter Unfallmeldung verwirkt hat. Der BGH hat die klageabweisende Entscheidung des AG wieder hergestellt.  

     

    Begründung: Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt, weil die Beklagte die geforderte unmittelbare Benachrichtigung der Klägerin nicht schuldhaft (§ 8a S. 2 AGB) unterlassen hat. Verschulden setzt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus (§ 276 Abs. 1 BGB). Dabei handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Welche Sorgfalt der Verkehr jeweils erfordert, ist bei der hier allein in Betracht kommenden einfachen Fahrlässigkeit nach einem objektivierten, für die jeweiligen Verkehrskreise festzustellenden Maßstab zu beurteilen. Es kommt somit darauf an, ob sich die Beklagte wie eine besonnene Mieterin eines Kraftfahrzeugs verhalten hat und den Interessen der Klägerin an der unmittelbaren Benachrichtigung von dem Unfall in vernünftiger und gewissenhafter Weise Rechnung getragen hat. Bei der Ermittlung der Sorgfalt, die von der Beklagten verlangt werden konnte, ist danach zu berücksichtigen, ob das Interesse der Klägerin es geboten hätte, dass die Beklagte sie vor Beendigung der Unfallaufnahme durch die Polizei und vor dem Abtransport des verletzten Kindes durch den Krankenwagen von dem Unfall benachrichtigt, damit sie eigene Ermittlungen am Unfallort durchführen konnte. Ein solches schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, neben der Polizei eigene Ermittlungen am Unfallort anzustellen, ist hier nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bessere Feststellungen am Unfallort hätte treffen können als die Polizei.