25.11.2009 | Mietwagen
Haftungsfreistellung: AGB-Klausel über Hinzuziehung der Polizei ist wirksam
Wird in AGB die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht, dass er bei Unfällen die Polizei hinzuzieht, liegt darin keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB (BGH 10.6.09, XII ZR 19/08, n.v., Abruf-Nr. 092906) |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermietung, vermietete in 2004 einen Transporter an den Beklagten. In den AGB der Klägerin heißt es:
1. „Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit diesen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
3. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch von einem Unfall zu verständigen. Mieter und Lenker haften ungeachtet der hier vereinbarten Haftungsbeschränkung auf 500 EUR dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadenersatz insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei, auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist“.
Der Beklagte beschädigte das Mietfahrzeug, indem er gegen einen Stein fuhr. Die Polizei informierte er nicht. Die Schadenersatzklage hatte vor dem BGH im Wesentlichen Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
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