27.11.2008 | Kündigung
Abgrenzung Wohn- und Geschäftsraummiete
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen der Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB unterliegenden Mietvertrag über Geschäftsräume (BGH 16.7.08, VIII ZR 282/07, Abruf-Nr. 083015). |
Sachverhalt
Die beklagte GmbH hatte vom Kläger ab 5/02 ein Reihenhaus gemietet. Bei Abschluss des Mietvertrags waren sich die Parteien darüber einig, dass der Geschäftsführer der Beklagten das Haus bewohnen und die Geschäfte der Beklagten von dort aus betreiben würde. Das Mietverhältnis wurde vom Kläger mit Schreiben vom 11.12.06 zum 30.6.07 und von der Beklagten mit Schreiben vom 31.1.07 zum 30.4.07 gekündigt. Mit ihrer in den Instanzen erfolgreichen Widerklage hat die Beklagte die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30.4.07 beendet ist. Der BGH hat die Widerklage abgewiesen.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Angesichts der unterschiedlichen Kündigungsfristen von § 573c Abs. 1 und § 580a Abs. 2 BGB streiten die Parteien darüber, ob es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum oder über Geschäftsräume handelt.
Gilt Wohnraummietrecht, hat die Kündigung der Beklagten vom 31.1.07 das Mietverhältnis der Parteien zum 30.4.07 beendet. Gilt dagegen Geschäftsraummietrecht, konnte die Beklagte das Mietverhältnis nur jeweils bis zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs kündigen. Ihre Kündigung vom 31.1.07 hätte das Mietverhältnis daher erst zum 30.9.07 beendet, wenn es nicht schon zuvor durch die Kündigung des Klägers vom 11.12.06 zum 30.6.07 aufgelöst worden wäre.
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