01.02.2007 | Kündigungsausschlussvereinbarungen
Der „möblierte Herr“ ist gut geschützt ...
... auch wenn es im Fall des AG Hamburg (1.9.06, 46 C 95/06, Abruf-Nr. 070248) eine Dame war. Diese hatte nämlich ein möbliertes Zimmer gemietet, das zur vom Vermieter bewohnten Wohnung gehörte. Dabei hatten die Parteien – formularmäßig – einen beiderseitigen Kündigungsausschluss vereinbart. Die Mieterin kündigte jedoch vorzeitig. Zu Recht, wie das AG in seiner – rechtskräftigen – Entscheidung bestätigte.
Zwar ist die Frage, ob die Parteien formularmäßig einen Kündigungsausschluss bei üblichen Mietverhältnissen vereinbaren können, vom BGH eindeutig bejaht worden. Der Ansicht des AG ist aber für Mietverhältnisse der vorliegenden Art (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zuzustimmen. Die Ausschlussvereinbarung verstößt hier nämlich gegen § 573c BGB. Bei Mietverhältnissen über möblierte Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung kommt ein derartig besonderes Näheverhältnis zwischen den Vertragsparteien zustande, dass leicht Konflikte entstehen können. Dem Mieter ist es nicht zuzumuten, über längere Zeit in einer solchen Situation ausharren zu müssen. Eine entsprechende Formularklausel verstößt daher gegen § 307 Abs. 2 BGB.
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