· Fachbeitrag · Mietvertrag
Beidseitiger Kündigungsausschluss zulässig?
von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf
| Mieter, die einen unbefristeten Mietvertrag abschließen, können normalerweise jederzeit von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Das Mietverhältnis endet dann nach dem Ablauf des übernächsten Monats. Diese Kündigungsfrist ergibt sich in der Regel aus § 573c Abs. 1 BGB. Die Frage ist, inwieweit der Mietvertrag hierzu eine abweichende Regelung enthalten darf in Form eines beiderseitigen Kündigungsausschlusses. |
1. Ausschluss durch § 573c Abs. 4 BGB?
Einem Kündigungsausschluss könnte § 573c Abs. 4 BGB entgegenstehen. Danach ist eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dies jedoch nicht der Fall. Denn bei dieser Vorschrift geht es nicht darum, inwieweit ein Mietvertrag gekündigt werden darf (BGH NJW 04, 1448).
2. Differenzierung AGB-Klausel/individuelle Vereinbarung
Inwieweit ein Ausschluss des Kündigungsrechts erlaubt ist, richtet sich bei einem beiderseitigen Kündigungsausschluss danach, ob es sich um eine Formularklausel oder um eine individualvertragliche Regelung handelt.
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