26.02.2009 | Kündigungsfrist
Kündigungsverzicht: Das müssen Sie beachten
von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
In der letzten Ausgabe von „Mietrecht kompakt“ haben wir über die Entscheidung des BGH zum einseitigen Kündigungsausschluss durch Formularvertrag berichtet (BGH MK 09, 19, Abruf-Nr. 090096). Lesen Sie hier, in welchen Fällen ein Kündigungsverzicht überhaupt noch möglich ist und was bei seiner Vereinbarung beachtet werden muss.
Grundsätze des Kündigungsverzichts
Der Verzicht auf das Kündigungsrecht kann einseitig oder zweiseitig erfolgen, und zwar entweder durch individuelle Abrede oder formularmäßige Vereinbarung. Im Vordergrund steht der vom Gesetz angestrebte soziale Schutz des Mieters. Daher ist ein Kündigungsverzicht des Vermieters zugunsten des Mieters problemlos möglich.
Einseitiger Kündigungsverzicht zugunsten des Vermieters
Umgekehrt gestattet die Rechtsprechung einen einseitigen Kündigungsverzicht zugunsten des Vermieters nur in eng begrenzten Fällen.
- Individualvereinbarung: Zwar hat der BGH eine individuell vereinbarte Klausel mit dem Passus: „Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht.“ für wirksam erklärt (BGH MK 04, 43, Abruf-Nr. 040025). Das Urteil ist jedoch auf massive Kritik gestoßen (Derleder, NZM 05, 644). Unabhängig davon dürfte der individualvertraglich vereinbarte Kündigungsverzicht die Ausnahme sein. Praxisrelevant ist in erster Linie der formularmäßig vereinbarte Kündigungsverzicht.
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