01.06.2005 | Kündigungsfrist
Schuldrechtsmodernisierung: Überleitungsvorschrift gilt nicht für Altverträge
Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB auf vor dem 1.9.01 geschlossene Mietverträge auch nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31.12.02 erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung zum 1.1.03 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB verdrängt (BGH 6.4.05, VIII ZR 155/04, WuM 05, 343, Abruf-Nr. 051286). |
Praxishinweis
Der BGH klärt das Verhältnis der beiden Überleitungsvorschriften zu Gunsten derjenigen des Mietrechtsreformgesetzes (s. auch S. 98). Die Auswirkungen dieser wichtigen Entscheidung stellen wir Ihnen in der nächsten Ausgabe von „Mietrecht kompakt“ ausführlich vor.
Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 102 | ID 88637