· Fachbeitrag · Mietkaution
Formularmäßiger Verzinsungsausschluss in Altverträgen ist wirksam
| Nach § 551 Abs. 3 S. 1 BGB muss der Wohnraumvermieter einen ihm als Sicherheit überlassenen Geldbetrag bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Der BGH entscheidet, ob die Verzinsungspflicht auch für einen Altvertrag aus 1966 gilt, in dem die Verzinsung der Kaution ausdrücklich ausgeschlossen ist. |
Sachverhalt
Die Klägerin schloss am 1.4.66 einen Mietvertrag über eine Wohnung. Unter § 29 („Sonstige Vereinbarungen“) ist maschinenschriftlich in den ansonsten vorgedruckten Vertragstext eingesetzt:
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„Der Mieter erklärt sich bereit, einen Baukostenzuschuss in Höhe von 2.000 DM … und eine Mietkaution in Höhe von 500 DM… bei Vertragsabschluss zu zahlen. Beide Beträge sind unverzinslich.“ |
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