Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2005 | Kündigungsfrist

    SchuldRModG oder Mietrechtsreform: BGH klärt Verhältnis der Überleitungsvorschriften

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der BGH hat jetzt das Verhältnis der beiden Überleitungsvorschriften des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (eingeführt durch die Mietrechtsreform) und des Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB (eingeführt durch das SchuldRModG) zu Gunsten der ersten Vorschrift geklärt. Folge: § 573c Abs. 4 BGB ist auf vor dem 1.9.01 geschlossene Mietverträge nicht anzuwenden, selbst wenn die Kündigung nach dem 31.12.02 erklärt wurde (BGH MK 05, 102, Abruf-Nr. 051286).  

     

    Welche Überleitungsvorschrift gilt?

    Nach der vertraglichen Kündigungsregelung im Streitfall konnte das Mietverhältnis nur zum 30.9. eines jeden Jahres gekündigt werden. Dies war nach dem bis zum 1.9.01 geltenden Recht wirksam (s. Urteilsgründe, S. 7). Die Kündigungsfrist weicht aber zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 S. 1 BGB ab. Danach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Folge: Sie wäre gemäß § 573 Abs. 4 BGB unwirksam. Nach der Überleitungsvorschrift zum MietRRefG (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB) tritt dies jedoch nicht ein, wenn die abweichende Kündigungsfrist vor dem 1.9.01 durch Vertrag vereinbart worden ist.  

     

    Demgegenüber bestimmt der später mit dem SchuldRModG eingefügte Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB, dass für Dauerschuldverhältnisse ab 1.1.03 (u.a.) nur das BGB in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Das Verhältnis beider Vorschriften war umstritten (für Rückwirkung des § 573c Abs. 4 BGB auf Altverträge: Staudinger/Löwisch, EGBGB, Art. 229 § 5 Rn. 4, 41; Schmidt-Kessel, NJW 03, 3748; AG Bückeburg NJW 04, 1807; dagegen: LG Duisburg NJW 04, 3125; LG Itzehoe WuM 03, 329; Beuermann, GE 04, 146; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 573c BGB, Rn. 24). Der zweiten Ansicht hat sich der BGH angeschlossen: