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  • 21.07.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu Mietkauf, Kündigung und WEG

    Mietkauf - BGH 24.3.10, VIII ZR 122/08, Abruf-Nr. 101620  

    In der Abgabe einer unrichtigen Übernahmebestätigung liegt eine (vor-)vertragliche Nebenpflichtverletzung des Leasingnehmers/Mietkäufers (LN). Sie löst Schadenersatzansprüche (§ 280 Abs. 1 BGB) des Leasinggebers/Mietverkäufers (LG) aus, soweit er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Übernahmebestätigung den Kaufpreis an den Lieferanten entrichtet und später seinen Rückzahlungsanspruch wegen Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten nicht verwirklichen kann. Der LG braucht sich kein Mitverschulden wegen Verletzung von Hinweispflichten entgegen halten lassen, wenn der LN bei Abgabe der Übernahmebestätigung nicht im Zweifel darüber sein kann, dass das Leasing-/Mietkaufobjekt nicht vollständig an ihn übergeben worden ist. Bei einem im kaufmännischen Geschäftsverkehr geschlossenen Leasing-/Mietkaufvertrag kann die Bedeutung einer Übernahmebestätigung als bekannt vorausgesetzt werden.  

     

    Mietkauf - BGH 10.3.10, VIII ZR 182/08, Abruf-Nr. 102073  

    Täuscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverkäufer über die in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung an den Mietkäufer (Vorlage einer unrichtigen Übernahmebestätigung) und veranlasst er ihn dadurch, den Kaufpreis in Umkehrung des vertraglichen Leistungsprogramms vorzuleisten, ist der Mietverkäufer zu einem sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Lieferanten nach § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt.  

     

    Formularklausel betr. „Verwaltungskosten“ - BGH 24.2.10, XII ZR 69/08, Abruf-Nr. 101080  

    Die in einem gewerblichen Mietverhältnis vereinbarte Formularklausel zur Umlage der „Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung“ verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Das gilt auch für die formularmäßige Umlage von „Verwaltungskosten“. Der Begriff „Verwaltungskosten“ ist hinreichend bestimmt. Zur Ausfüllung kann im Wesentlichen auf die Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und § 26 Abs. 1 II. BV zurückgegriffen werden. Wenn die im Einzelfall anfallenden Verwaltungskosten auch weitere als die gesetzlich definierten Positionen erfassen, folgt daraus, dass die Kosten insoweit bei Heranziehung der gesetzlichen Definition nicht umlegbar sind. Im Hinblick auf die Höhe bedarf es keiner näheren Konkretisierung oder Festlegung einer Höchstgrenze; gegen die Umlegung überhöhter oder nicht erforderlicher Kosten ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend geschützt.  

     

    Kündigung - OLG Nürnberg 10.2.10, 12 U 1306/09, Abruf-Nr. 102074  

    Eine zu kurze unangemessene Nachfristsetzung vor Ausspruch der Kündigung setzt lediglich eine angemessene Frist in Gang; dies gilt auch, wenn die Dauer der Nachfrist vertraglich vereinbart ist. Die fristlose Kündigung eines Pachtvertrags muss in der nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB zu beachtenden angemessenen Frist i.S. von § 314 Abs. 3 BGB ausgesprochen werden; die Grenze des angemessenen Zeitraums ist überschritten, wenn mehr als 14 Monate zugewartet wird.  

     

    WEG Mehrvertretungsgebühr - BGH 10.12.09, VII ZB 88/08, Abruf-Nr. 100226  

    Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 144 | ID 137176