· Fachbeitrag · Verwaltungskosten
Verwaltungskosten können formularmäßig auf den Mieter abgewälzt werden
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
(BGH 10.9.14, XII ZR 56/11, Abruf-Nr. 143134) |
Sachverhalt
Der beendete Formularmietvertrag über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum regelt die Umlage der Nebenkosten wie folgt:
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Sämtliche Nebenkosten des Einkaufszentrums, insbesondere alle Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der technischen Anlagen werden von allen Mietern anteilig getragen. Die Nebenkosten werden in ihrer tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe ohne Beschränkung auf die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung aufgeführten Kosten auf die Mieter umgelegt. Insbesondere sind dies Kosten für: Hausmeister, Betriebspersonal, Center-Manager und Verwaltung. Der Mieter kann binnen 3 Wochen nach Zugang der Abrechnung Einsicht - nach vorheriger Anmeldung - in die vom Vermieter oder dessen Hausverwalter ausliegenden Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten nehmen. Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich erheben. Nach Ablauf dieser Fristen sind Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen. |
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