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  • · Fachbeitrag · Verwaltungskosten

    Verwaltungskosten können formularmäßig auf den Mieter abgewälzt werden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1. Die Umlage von „Verwaltungskosten“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrags über Geschäftsräume ist weder überraschend i.S. von § 305 BGB, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, auch wenn die Klausel keine Bezifferung oder höhenmäßige Begrenzung der Verwaltungskosten enthält.
    • 2. Die formularmäßig vereinbarte Klausel eines Gewerberaummietvertrags, die dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals als Nebenkosten zusätzlich zu den Kosten der „Verwaltung“ nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des „Center-Managements“ gesondert auferlegt, ist intransparent und daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

    (BGH 10.9.14, XII ZR 56/11, Abruf-Nr. 143134)

     

    Sachverhalt

    Der beendete Formularmietvertrag über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum regelt die Umlage der Nebenkosten wie folgt:

     

    • Wortlaut des § 8 Abs. 2 des Formularmietvertrags

    Sämtliche Nebenkosten des Einkaufszentrums, insbesondere alle Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der technischen Anlagen werden von allen Mietern anteilig getragen. Die Nebenkosten werden in ihrer tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe ohne Beschränkung auf die in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung aufgeführten Kosten auf die Mieter umgelegt. Insbesondere sind dies Kosten für: Hausmeister, Betriebspersonal, Center-Manager und Verwaltung. Der Mieter kann binnen 3 Wochen nach Zugang der Abrechnung Einsicht - nach vorheriger Anmeldung - in die vom Vermieter oder dessen Hausverwalter ausliegenden Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten nehmen. Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich erheben. Nach Ablauf dieser Fristen sind Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen.

    Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Betriebskosten für die Jahre 05 bis 07 u.a. für die Kostenpositionen Center-Manager und Verwaltung. Das OLG weist die Klage ab. Die Revision hat hinsichtlich der Kosten des Center-Managers Erfolg.