Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.06.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu WEG Anfechtungsklage, WEG Verwaltungsbeirat, Klageänderung in der Berufungsinstanz und Vereinsmitgliedschaft über ein Ferienwohnungsrecht.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu Anfechtungsklage, Verwaltungsbeirat und Klageänderung

    WEG Anfechtungsklage - BGH 5.3.10, V ZR 62/09, Abruf-Nr. 101183  

    Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 46 Abs. 1 WEG gegen die übrigen Mitglieder der Eigentümerge-meinschaft (unter Ausschluss der Kläger) zu erheben. Wird die Klage gegen die Wohnungseigen-tümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter erhoben, ist ein Parteiwechsel erforderlich. Dieser muss nicht binnen der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erklärt werden; ausreichend ist, wenn die Klage unter namentlicher Bezeichnung der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung umgestellt wird.  

     

    Der Verwalter ist in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 3 und 4 WEG beizuladen, sofern er nicht als Partei beteiligt ist. Für die Beiladung ist ein über die Zustellung der Klageschrift hinausgehendes Tätigwerden des Gerichts erforderlich; ausreichend ist, wenn aus einer begleitenden Verfügung des Gerichts klar ersichtlich ist, dass auch zum Zwecke der Beiladung zugestellt wird.  

     

    WEG Verwaltungsbeirat - BGH 5.2.10, V ZR 126/09, Abruf-Nr. 100907  

    Ein Beirat ist mit drei Wohnungseigentümern zu besetzen, § 29 Abs. 1 S. 2 WEG. Die gesetzwidrige Besetzung mit nur zwei Wohnungseigentümern entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist anfechtbar. Etwas anderes gilt, wenn die Wohnungseigentümer die erforderliche Zahl der Beiratsmitglieder zuvor im Wege einer Vereinbarung i.S. von § 10 Abs. 2 WEG reduziert haben oder der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben.  

     

    Klageänderung in der Berufungsinstanz - BGH 27.1.10, XII ZR 148/07, Abruf-Nr. 100903  

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO Sachvortrag zurückweist, den eine Partei zu einem in der ersten Instanz unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkt hält, obwohl es erkennt, dass dieser Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsinstanz von Bedeutung ist. § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nach der Rechtsprechung dahin einzuschränken, dass die objektiv fehlerhafte Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei auch beeinflusst hat und daher (mit)ursächlich dafür ist, dass sich das Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat. Hat das erstinstanzliche Gericht seine - objektiv fehlerhafte - Rechtsauffassung schon im Termin zur mündlichen Verhandlung erkennen lassen, ist zu prüfen, ob für die Partei Veranlassung zu weiterem Vortrag bestanden hat.  

     

    Vereinsmitgliedschaft Ferienwohnung - BGH 16.12.09, VIII ZR 119/08, Abruf-Nr. 100648  

    Ein Vertrag über eine Vereinsmitgliedschaft ist kein Mietvertrag i.S. von Art 22 Nr. 1 EuGVVO, wenn er neben einem Ferienwohnrecht über ein Appartement hinaus weitere Rechte und Pflichten umfasst, die über die Übertragung des Nutzungsrechts hinausgehen und den Vertrag auch wirtschaftlich entscheidend prägen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 126 | ID 136628