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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Eigentümerversammlungen richtig durchführen (Teil 1)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Die Willensbildung liegt bei den Wohnungseigentümern. Diese müssen in ihrer Gesamtheit als Willensbildungsorgan der Eigentümergemeinschaft Verwaltungsentscheidungen treffen. Die Eigentümerversammlung ist der zentrale Ort, an dem sowohl Gedanken ausgetauscht als auch Beschlüsse getroffen werden. Der Gesetzgeber gibt bestimmte Regeln zur Durchführung vor, die jedoch disponibel sind, soweit sie nicht den Kernbereich des Wohnungseigentums betreffen (MüKo/Hogenschurz, BGB, § 24 WEG, Rn. 2). Das WEMoG hat zu einigen Neuerungen geführt. |

    1. Einberufung

    Wie nach altem Recht, regelt § 24 Abs. 1 und 3 WEG, wer die Eigentümerversammlung einberufen kann.

     

    a) Verwalter

    Die Eigentümerversammlung wird nach Abs. 1 vom Verwalter als zuständiges Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einberufen. Hierzu ist der Verwalter verpflichtet. Diese Pflicht fällt nicht den Eigentümern nach § 9b Abs. 1 S. 2 WEG n. F. zu, selbst dann nicht, wenn die Gemeinschaft keinen Verwalter hat (Hügel/Elzer, WEG, § 24 Rn. 37).