Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.05.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu Räumungsvollstreckung, WEG-Nutzungsbeschränkung, Zwangsverwaltung und Mietbürgschaft.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu Räumung, Zwangsverwaltung und Mietbürgschaft

    Räumungsvollstreckung - BGH 14.1.10, I ZB 34/09, Abruf-Nr. 101584  

    Für eine Entscheidung nach § 765a ZPO müssen die Interessen des Schuldners mit den Vollstre-ckungsinteressen des Gläubigers abgewogen werden. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Daher ist sorgfältig zu prüfen, ob einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Schuldners (Selbstmordgefahr) nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann, etwa durch Unterbringung nach dem PsychKG oder andere Maßnahmen. Ist dies nicht möglich, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen.  

     

    WEG-Nutzungsbeschränkung - BGH 15.1.10, V ZR 40/09, Abruf-Nr. 100543  

    Ob sich eine Beschränkung der Befugnis zur Nutzung des Sondereigentums aus der Teilungserklä-rung ergibt, ist durch deren Auslegung festzustellen. Angaben im Aufteilungsplan kommt allenfalls nachrangige Bedeutung zu. Werden Genehmigungspläne als Grundlage der Darstellung der Aufteilung benutzt, haben die Eintragungen des planenden Architekten in diesen Plänen (hier: Bezeichnung bestimmter Räume als „Café“) grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung.  

     

    Zwangsverwaltung - BGH 22.11.08, V ZB 31/08, Abruf-Nr. 090032  

    Ziel der Zwangsverwaltung ist, dem Gläubiger die Erträge aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks zukommen zu lassen. Bei einem selbst genutzten Einfamilienhaus scheidet eine Vermietung aus, soweit das Haus gemäß § 149 Abs. 1 ZVG dem Schuldner zu belassen ist. Eine dennoch erwirkte Zwangsverwaltung ist nur dann geeignet, zur Befriedigung des Gläubigers zu führen, wenn die verbleibenden Räume/Gebäude selbstständig vermietbar sind. Das Institut der Zwangsverwaltung wird allerdings rechtsmissbräuchlich genutzt, wenn es dazu dient, Ansprüche des Schuldners auf Sozialleistungen zu begründen, damit er für die von ihm nach § 149 Abs. 1 ZVG nicht zum Wohnen benötigten Räume ein Entgelt an den Zwangsverwalter zahlen kann. Dann dient es nicht dazu, Erträge aus dem Grundstück zu erwirtschaften, sondern dazu, eine Notlage zu schaffen, die ohne die Zwangsverwaltung nicht bestünde und die Verbindlichkeiten des Schuldners auf Kosten der Allgemeinheit zu tilgen.  

     

    Mietbürgschaft - OLG Düsseldorf 5.11.09, I-24 U 12/09, Abruf-Nr. 101585  

    Liegen keine abweichenden Vereinbarungen vor, ist der Vermieter bei unbestimmten Zahlungen des Mieters an die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gebunden. Die Fälligkeit der selbstschuldnerischen Mietbürgschaft tritt mit der Fälligkeit der gesicherten Mietforderung ein, sie ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Vermieters abhängig. Die gerichtliche Geltendmachung der Mietforderung hemmt nicht die Verjährung der Bürgschaftsforderung.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 108 | ID 135984