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  • 27.04.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen, hier zu Haftung der Wohnungseigentümer, WEG Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, Berufungseinlegung in WEG-Sachen und Streitwert.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu WEG und Streitwert bei der Verwalterabberufung

    WEG Haftung - BGH 20.1.10, VIII ZR 329/08, Abruf-Nr. 100740  

    Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner nur, wenn sie sich neben der Gemeinschaft klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.  

     

    WEG Änderung des Kostenverteilungsschlüssels - BGH 15.1.10, V ZR 114/09, Abruf-Nr. 100557  

    Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (Negativbeschluss) kann im Wege der gerichtlichen Anfechtung (§ 46 WEG) überprüft werden. Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG ist grundsätzlich die vorherige Befassung der Wohnungseigentümerversammlung mit dem Antrag, den der Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen will. Für die Entscheidung über das Verlangen eines Wohnungseigentümers nach einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung oder Anpassung einer Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 S. 3 WEG) fehlt der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz; die auf Zustimmung zur Änderung gerichtete Leistungsklage ist deshalb ohne vorherige Befassung der Versammlung zulässig. Die Regelung in § 16 Abs. 4 WEG zur Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall schließt nicht die Geltendmachung des denselben Einzelfall betreffenden Anspruchs auf Zustimmung zur generellen Änderung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG aus. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, nach § 16 Abs. 4 S.1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nicht schon, wenn sich dem in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab Rechnung trägt; die in § 10 Abs. 2 S. 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels müssen ebenfalls vorliegen.  

     

    WEG Berufungseinlegung - BGH 10.12.09, V ZB 67/09, Abruf-Nr. 100224  

    Berufung kann bei Vorliegen einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG nur bei dem von der Regelung des § 72 Abs. 2 GVG vorgesehenen Berufungsgericht eingelegt werden. Eine Berufung, die bei einem unzuständigen Gericht eingelegt wird und nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn es Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Berufungszuständigkeit gibt. Dies ist anzunehmen, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit i.S. von § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Dann kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise der Antrag auf Verweisung an das nach § 72 Abs. 2 GVG zuständige Gericht gestellt werden.  

     

    Streitwert Verwalterabberufung - OLG Celle 7.1.10, 4 W 208/09, Abruf-Nr. 101229  

    Der Streitwert für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG liegt im Regelfall bei 50 Prozent des Honorars für die Restlaufzeit des Verwaltervertrages. Bei der Bemessung des nach § 49a Abs. 1 S. 2 GKG zu bewertenden Interesses des Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieses regelmäßig kein rein finanzielles ist, sondern aus einer persönlichen Unzufriedenheit resultiert. Das Interesse wird deshalb in der Regel geringer sein als das restliche Verwalterhonorar, aber höher als der Anteil des Klägers am Verwalterhonorar.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 90 | ID 135246