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  • 27.05.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BGH- und OLG-Rechtsprechung, hier zu Indexmiete, Anwaltshaftung und Eigentümerwechsel.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu, Indexmiete, Anwaltshaftung und Eigentümerwechsel

    Indexmiete - BGH 4.3.09, XII ZR 141/07, Abruf-Nr. 091676  

    Nimmt eine in den AGB eines gewerblichen Mietvertrags vereinbarte Miet-Gleitklausel Bezug auf den „vom Bundesamt für Statistik ermittelten Index für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts (Basis 1980 = 100)“, so entsteht durch die Nichtfortschreibung dieses Index eine Regelungslücke. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung ist diese dahingehend auszufüllen, dass die Vertragsparteien den weitergeführten Index für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex) als Maßstab für künftige Anpassungen vereinbart hätten. Soll anhand des neuen Index ermittelt werden, ob die Indexentwicklung zwischen der letzten Leistungsanpassung nach dem bisherigen Index und dem Jetzt-Stand des neuen Index die vereinbarte Punktzahl erreicht, müssen die Indexwerte des bisherigen und des neuen Index zueinander in Beziehung gesetzt werden. Der Wechsel vom auslaufenden Index zum Verbraucherpreisindex ist nicht erst in dem Zeitpunkt zu vollziehen, in dem der bisherige Index endgültig ausläuft (Dezember 2002), sondern zum 1.1.00, da der Verbraucherpreisindex 2003 auf das Jahr 2000 (=100) umgestellt worden ist.  

     

    Anwaltshaftung - OLG Hamm 27.3.08, 28 U 88/07, Abruf-Nr. 091526  

    Übernimmt ein Rechtsanwalt, für seinen Mandanten rückständige Mieten und Kosten für die Beseitigung von Schäden in einer Wohnung einzuklagen, muss er prüfen, ob dem Mandanten zwischenzeitlich wegen eines materiellrechtlichen oder prozessualen Fristablaufs ein Rechtsverlust droht und dem durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken (hier: Verhinderung der Verjährung). Hat der Mieter bei Rückgabe der Mietsache seine Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Schäden „anerkannt“ und sich bereit erklärt, die sich aus einzuholenden Kostenvoranschlägen ergebenden Reparaturkosten zu tragen, laufen die Verjährungsfrist des § 548 BGB und die gemäß § 208 BGB a.F. durch das Anerkenntnis ausgelöste Frist synchron. Im Rahmen des Schadenersatzanspruchs wegen anwaltlicher Pflichtverletzung fehlt es an einem ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn die rechtlich nicht mehr durchsetzbare Forderung des Mandanten ohnehin wegen desolater Vermögensverhältnisse des Schuldners wahrscheinlich nicht in absehbarer Zeit mit Erfolg hätte beigetrieben werden können.  

     

    Eigentümerwechsel - OLG Brandenburg 12.3.09, 5 U (Lw) 63/08, Abruf-Nr. 091525  

    Bei einem Streit wegen der Kündigung eines Pachtverhältnisses kann im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO nur dessen (Fort-)Bestand zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemacht werden, nicht die Wirksamkeit der Kündigung. Bei Veräußerung der Pachtsache entsteht erst im Augenblick des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes ein neues Pachtverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Pächter, §§ 593b, 566 BGB. Daher bleiben vor dem Eigentumswechsel entstandene und fällig gewordene Ansprüche bei dem bisherigen Verpächter, danach fällig werdende Forderungen stehen dem Erwerber zu. Etwas anderes gilt, wenn ein vorzeitiger Verpächterwechsel in Form eines dreiseitigen Vertrages zwischen altem und neuem Verpächter unter Zustimmung des Pächters stattgefunden hat oder Pachtzinsforderungen von dem Voreigentümer an den Erwerber abgetreten worden sind.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 108 | ID 127231