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  • 26.03.2009 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf

    Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BGH- und OLG-Rechtsprechung. Hier zu Betriebspflicht, Mietmangel, Verjährung, Streitwert und WEG.  

     

    Aktuelle Entscheidungen zu, Betriebspflicht, Mangel, Verjährung, Streitwert und WEG

    Betriebspflicht - OLG Frankfurt 28.1.09, 2 U 250/08  

    Ein Vermieter kann eine vom Mieter vertraglich übernommene Pflicht zum Betrieb eines Hotels auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Die bei Erlass der einstweiligen Verfügung auszusprechende Leistungsverfügung ist im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes geboten. Sie ist grundsätzlich nach § 888 ZPO vollstreckbar, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es dem Mieter nicht möglich ist, den Betrieb des Hotels wieder aufzunehmen.  

     

    Mietmangel durch Baustelle - OLG Dresden 14.10.08, 5 U 1030/08  

    Längere, umfangreiche Bauarbeiten vor einem als Cafe vermieteten Objekt begründen einen Mangel, wenn die Attraktivität des Umfelds für ein Verweilen im Cafe über einen längeren Zeitraum praktisch aufgehoben wird (hier: über ein Jahr große umzäunte Baugrube mit umfangreichen Arbeiten und Lärm direkt vor dem Cafe). Ein Minderungsrecht ist jedoch nach § 536b BGB ausgeschlossen, wenn bei Abschluss des Mietvertrags die Bauarbeiten zwar noch nicht begonnen, der Mieter aber hinreichend konkrete Kenntnisse von dem Bauvorhaben hatte. Ein Zurückbehaltungsrecht scheitert daran, dass der Vermieter keinen Einfluss auf die Beseitigung des Mangels hat.  

     

    Verjährung - OLG Saarbrücken 18.12.08, 8 U 672/07  

    Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Dies gilt auch, wenn die Ersatzansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. Ein Zurückerhalt liegt auch vor, wenn sich an das auslaufende Mietverhältnis mit dem Hauptmieter ein neuer Mietvertrag mit dem bisherigen Untermieter anschließt und dieser vereinbarungsgemäß im Besitz der Mietsache bleibt. Zu den Ersatzansprüchen gehören u.a. der Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sowie Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Wiederherstellung (insbes. Mietausfall- und Mietminderungsschaden). Die Verjährung der Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Wiederherstellung wird nicht gehemmt durch die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, da die Verjährungsfristen gesondert laufen.  

     

    Streitwert - OLG Celle 11.11.08, 2 W 239/08  

    Bei der Streitwertberechnung für eine Räumungsklage nach § 41 Abs. 1 GKG ist die Miete einschließlich Mehrwertsteuer maßgeblich. „Nettogrundentgelt“ meint insoweit die Miete ohne Nebenkosten.  

     

    WEG, Anfechtungsklage - BGH 16.1.09, V ZR 74/08  

    Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG) handelt es sich um materielle Ausschlussfristen, nicht um Zulässigkeitsvoraussetzungen. Ihre Versäumung führt daher - vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgründe - zur Abweisung der Klage als unbegründet. Der Kläger muss die Anfechtungsgründe innerhalb der Begründungsfrist vortragen. Ein Nachschieben neuer Gründe ist ausgeschlossen. Daher muss sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Anfechtungsgründe ergeben sollen, in seinem wesentlichen Kern aus den fristgerecht eingegangenen Schriftsätzen ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt nicht.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 72 | ID 125616