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  • 29.03.2010 | Leasingvertrag

    Keine Kautionszinsen ohne Vereinbarung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist (BGH 18.11.09, VIII ZR 347/08, Abruf-Nr. 100419).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Leasingnehmers. Dieser schloss mit der beklagten Leasinggesellschaft einen Finanzierungsleasingvertrag über einen gebrauchten LKW. Er verpflichtete sich, den LKW bei Vertragsende zum vereinbarten Restwert von 8.000 EUR zu kaufen. Darüber hinaus enthält der Leasingvertrag die Regelung: „Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 8.000 EUR bei der Beklagten.“ Diese machte bei Vertragsende von ihrem Andienungsrecht Gebrauch und verrechnete die Kaution mit dem Kaufpreis. Die Instanzgerichte haben die Klage auf Zahlung von Kautionszinsen (1.200 EUR) abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution besteht nicht. Hierfür hätte es einer vertraglichen, gegebenenfalls durch Auslegung zu gewinnenden Einigung der Parteien bedurft. Diese kann insbesondere nicht aus § 698 BGB hergeleitet werden. Grund: § 698 BGB betrifft nur den hier nicht gegebenen Fall der pflichtwidrigen Verwendung hinterlegten Geldes durch den Verwahrer bei einer - auch im Übrigen nicht zum Sicherungszweck der Kaution passenden - regelmäßigen Verwahrung i.S. von § 688 BGB (MüKo/Henssler, BGB, 5. Aufl., § 698 Rn. 5). Ebenso wenig besteht bei einem unregelmäßigen Nutzungspfandrecht, als das die Gestellung einer Barkaution mittlerweile ganz überwiegend qualifiziert wird, eine gesetzliche Verzinsungspflicht, weil Geld keine von Natur aus fruchtbringende Sache i.S. des § 1213 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 84, 345; 127, 138).  

     

    Eine Verzinsungspflicht ergibt sich ferner nicht aus einer analogen Anwendung des § 551 BGB, wie dies bei Fehlen einer anders lautenden vertraglichen Regelung auch für Leasingverträge vereinzelt angenommen wird (Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, 1999, Rn. 35). Grund: Die im Wohnraummietrecht vorgesehene Verzinsungspflicht lässt sich auf den Leasingvertrag nicht übertragen. Das folgt schon daraus, dass es sich bei § 551 BGB um eine auf die besondere Interessenlage im Wohnraummietrecht zugeschnittene und bereits daher nicht analogiefähige Regelung handelt. Sie findet sich zudem in den §§ 535 ff. BGB nicht im Untertitel 1 „Allgemeine Vorschriften zum Mietvertrag“, sondern im Untertitel 2 „Mietverhältnisse über Wohnraum“, sodass auch für gewerbliche Mietverhältnisse bislang keine Analogiebildung erwogen worden ist (vgl. BGHZ 127, 138).