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  • 01.11.2007 | Leser-Erfahrungsaustausch: Streitwert

    Abstandssumme + Räumung = Streitwerterhöhung

    Die Räumung der Mietsache im Prozess sowie eine außergerichtlich vorangegangene Zahlung einer Abstandssumme sind als Streitwert zu addieren (LG Meiningen 16.5.07, 4 T 156/07, Abruf-Nr. 073205).

     

    Sachverhalt/Praxishinweis

    Der Vermieter und spätere Kläger hatte dem Wohnraummieter und späteren Beklagten gekündigt. Vorgerichtlich beanspruchte der Beklagte vom Kläger für den Fall des Auszugs über 9.000 EUR als Abstandszahlung für Einrichtungsgegenstände, Maler- und Umzugskosten. Dem schloss sich ein Räumungsprozess an, in dem sich der Mieter gegen die Kündigung wehrte. Dort schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, wonach der Vermieter an den Mieter Zug um Zug gegen dessen fristgemäßen Auszug 4.500 EUR zahlen sollte. Das AG hat bei der Bemessung des Streitwerts nur die Jahresmiete von 3.900 EUR zugrunde gelegt, aber nicht die Abstandssumme zur Streitwerterhöhung herangezogen. Die Streitwertbeschwerde des Klägers hatte Erfolg, denn der Wert des Vergleichs hat sich durch die Einbeziehung der Abstandszahlung um den streitigen Betrag erhöht. Entscheidend sind zwei Punkte:  

    • Der Streitwert eines Vergleichs bestimmt sich nach dem Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden.
    • Er richtet sich nicht nach dem Wert dessen, was die Parteien dann durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie übernehmen, so dass auch der vereinbarte Kapitalbetrag unmaßgeblich ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn. 16 „Vergleich“).

     

    Das Ergebnis des Vergleichs war die Zahlung von 4.500 EUR an den Beklagten. Hierdurch hatte sich dessen Forderung gegen den Kläger (i.H.v. über 9.000 EUR) mit erledigt.  

     

    eingesandt von RA Dr. Wolfgang Müller, Suhl