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  • 24.01.2008 | Leserforum

    „Gekaufter“ Eigenbedarf: Wie kann sich der Mieter wehren?

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: M. mietet für sich und seine Familie (Ehefrau, 1 Kleinkind) von Vermieter V. eine Wohnung, die sowohl zum Kauf als auch zur Anmietung angeboten war. V. sagt M. nicht, dass er weiterhin die Wohnung als mieterfrei zum Verkauf anbietet. Interessenten erklärt er, dass der gegenwärtige Mieter ganz kurzfristig aus der Wohnung „herauszubekommen“ sei. Wenig mehr als einen Monat nach Einzug des M. meldet sich Kaufinteressent X., der M. mitteilt, dass er nach erfolgtem Kauf Eigenbedarf anmelden und kündigen will. So geschieht es auch. Welche Rechte und Möglichkeiten hat M.?  

     

    „Gekaufter“ Eigenbedarf

    Wenn X. sich eine vermietete Wohnung kauft und an dieser Wohnung nach dem Kauf Eigenbedarf geltend macht, handelt er grundsätzlich nicht treuwidrig (Wetekamp, Mietsachen, 4. Aufl., Kap. 8, Rn. 217). Soweit nicht ein Fall der Umwandlung von einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung mit anschließender Veräußerung nach § 577a BGB vorliegt, besteht für die Geltendmachung von Eigenbedarf durch den Erwerber der Wohnung nach dem Erwerb auch keine Wartefrist, z.B. wenn der Mieter bereits eine Eigentumswohnung angemietet hat (LG Berlin GE 95, 495).  

     

    Liegt ein Umwandlungsfall vor, beträgt die Sperrfrist nach § 577a Abs.1 BGB ab Veräußerung im Regelfall drei Jahre. Die Frist kann aber in den sog. Wohnungsmangelgebieten bis zu zehn Jahre betragen. Diese Gebiete können durch die jeweiligen Landesregierungen nach § 577a Abs. 2 S. 2 BGB durch Rechtsverordnung bestimmt werden, die gleichzeitig die Dauer der Sperrfrist festlegt.