01.12.2006 | Leserforum
Mieter müssen Schwalbenkot hinnehmen
Unsere Leserin, Frau Rechtsanwältin Sabine Becker, Bitterfeld, teilte uns folgenden Fall mit: Die beklagten Mieter hatten über einen Zeitraum von fünf Monaten die Miete gemindert. Begründung: Gelegentlich verirrten sich Schwalben in ihre von der Klägerin gemietete Wohnung. Deren Kot fiel in die Fensterecken und auf das Fensterbrett. Die Klägerin verlangte – erfolgreich – Zahlung der geminderten Beträge.
Das AG Eisleben versagte den Mietern ein Minderungsrecht (21.9.06, 21 C 118/06, Abruf-Nr. 063368). Ortsübliche Einwirkungen von Tieren sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Im konkreten Fall konnte das Gericht auch keine Beeinträchtigung des Wohnwerts feststellen, wie etwa bei Gerüchen aus Kuh- oder Schweineställen, zumal sich das Mietobjekt in ländlich/dörflicher Umgebung befindet. Ähnliche Probleme tauchen in der mietrechtlichen Praxis immer wieder auf:
Checkliste: Vögel als Begründung für eine Mietminderung? |
Minderungsbetrag | Begründung, Fundstelle | 30 Prozent | Vor den Fenstern (vor allem im Schlafzimmer) nisten Tauben. Daraus resultieren Lärm, Geruch und Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot (AG Pforzheim 9.3.00, 2 C 160/98, Abruf-Nr. 063368). | 25 Prozent | Mehrere hundert Tauben werden auf Nachbargrundstück gezüchtet. Deren Geräusche dauern den ganzen Tag. Zeitweise ergeben sich Schabgeräusche wegen der Säuberung des Taubenstalls und Hämmern und Klopfen wegen Isolierarbeiten. Außerdem hat der Taubenhalter zumindest die zeitweilige Schließung der Fenster verlangt. Dadurch ergibt sich eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Wohnung (AG Dortmund WuM 80, 6). | 20 Prozent | Der Vermieter züchtet im Haus Tauben (AG Lüdinghausen WuM 65, 169). | 7,5 Prozent | Tauben halten sich auf dem Balkon einer Mietwohnung auf und nisten dort auch (LG Hamburg WE 99, Nr. 12). | 5 Prozent | Tauben bewohnen das Haus, Taubenkot bedeckt den Balkon (AG Hamburg WuM 88, 121). | ca. 20 EUR/Monat | Tauben bewohnen das Haus, Taubenkot bedeckt den Balkon (AG Ratingen DWW 89, 366). | differenzierend | Es ist hinzunehmen, dass sich Tauben in Altbauten der Großstädte aufhalten und gelegentlich auch dort nisten. Eine messbare Minderung der Wohnqualität kann nur eintreten, wenn in Folge baulicher Gegebenheiten (offen stehende Fenster einer leeren Wohnung; Nischen in Dachvorsprüngen) Tauben erheblich vermehrt auftreten (LG Berlin GE 01, 346). | keine Minderung | In Gebieten mit ausschließlich landwirtschaftlichem Gepräge hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass ortsübliches Hahnenkrähen (oder Kuhglockengeläut) unterbunden wird (LG Kleve DWW 89, 362). | |
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