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  • 23.08.2010 | Mängelbeseitigung

    Vorschnelle Vorschussklage kann teuer werden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Mieter hat keinen Anspruch auf Kostenvorschuss für Maßnahmen, die zur nachhaltigen Mängelbeseitigung ungeeignet sind (BGH 21.4.10, VIII ZR 131/09, Abruf-Nr. 101782).

     

    Sachverhalt

    Der Sachverhalt ist der gleiche, wie im vorangegangenen Beitrag, jedoch mit folgenden Ergänzungen: Das Ingenieurbüro S. brachte im Auftrag der Beklagten Prüfplaketten an den Wänden des Hauses an, um die Rissbildung zu verfolgen. Ein von der Klägerin beauftragter Gutachter bezifferte die Kosten für eine Beseitigung der Risse mit Kunstharzmasse und die Reparatur der übrigen Schäden auf 47.546 EUR, wies aber darauf hin, dass es vor Beginn dieser Arbeiten notwendig sei, die Ursache für die Rissbilder festzustellen und nach Möglichkeit zu beseitigen. Die Beklagte behauptet, eine dauerhafte Beseitigung der Risse sei nicht möglich, ohne die Ursachen der Rissbildungen zu kennen und von Grund auf zu beseitigen. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen seien daher zwecklos. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Mieter den Mangel der Mietsache selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Zu diesem Zweck kann der Mieter vom Vermieter die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen (BGH MK 08, 190, Abruf-Nr. 082223).  

     

    Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die als Vorschuss verlangten Beseitigungskosten zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Das heißt: Die Ersatzpflicht des Vermieters beschränkt sich auf die Aufwendungen, die der Mieter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für angemessen halten darf; darunter fallen lediglich solche Kosten, die nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nötig und zweckmäßig sind (Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 536a Rn. 32). Damit erfasst der Kostenvorschussanspruch des Mieters von vornherein nur solche Maßnahmen, die voraussichtlich zur Mangelbeseitigung geeignet sind. Hierfür trifft den Mieter die Darlegungs- und Beweislast (Baumgärtel/Nies, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 536a BGB, Rn. 8).