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  • 01.06.2006 | Maklerprovision

    Nachmietersuche für Mitarbeiter: Keine Provision für Wohnungsvermittler

    Dem Wohnungsvermittler steht ein Anspruch auf Provision auch dann nicht zu, wenn für ihn beim Nachweis oder der Vermittlung des Mietvertrags an den Wohnungssuchenden als Mitarbeiter oder Gehilfe der bisherige Mieter der Wohnung tätig wird, der einen Nachmieter sucht (BGH 9.3.06, III ZR 235/05, WuM 06, 213, Abruf-Nr. 061078).

     

    Sachverhalt

    Der klagende Immobilienmakler nahm die Beklagten – in allen Instanzen erfolglos – auf Zahlung einer Provision für den Nachweis der Gelegenheit bzw. die Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags über eine von ihnen angemietete Wohnung in Anspruch. Bisherige Mieterin der Wohnung war eine Mitarbeiterin des Klägers, an die dieser die Beklagten als die für die betreffende Wohnung zuständige Sachbearbeiterin verwies. Die Mitarbeiterin betreute die Beklagten und erklärte ihnen bei der Wohnungsbesichtigung, sie sei die derzeitige Mieterin und benötige einen Nachmieter.  

     

    Praxishinweis

    Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nach § 2 Abs. 1 WoVermittG nur zu, wenn  

    • in Folge seiner Vermittlung oder seines Nachweises ein Mietvertrag zu Stande kommt und
    • kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 und 3 (Abs. 3 betrifft Mietverträge über preisgebundene Wohnungen) WoVermittG vorliegt.

     

    Ein Entgeltanspruch ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG ausgeschlossen, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Vermittler ist. Diese Vor-aussetzungen hat der BGH zu Recht bejaht und den Umstand, dass die mit der Durchführung des Maklervertrags betraute und gemäß § 278 BGB als seine Erfüllungsgehilfin tätig gewordene Mitarbeiterin des Klägers zugleich die bisherige Mieterin der „vermakelten“ Wohnung war, unter den Tatbestand des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (3. Fall) WoVermittG subsumiert, nicht anders, als wenn der Kläger persönlich der Mieter gewesen wäre.