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  • · Fachbeitrag · Räumungsprozess

    Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO: Selten, aber segensreich, wenn vom Ende gedacht

    von Prof. Dr. Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen

    | Ein Ziel des Mietrechtsänderungsgesetzes (BGBl I 2013, 434) war es, den Einmietbetrug zu bekämpfen. Der Vermieter sollte vor Zahlungsausfällen hinsichtlich der Ansprüche geschützt werden, die während des Räumungsprozesses fällig werden, insbesondere bei Prozessverschleppung durch den Mieter. Die Gerichte erhielten die Möglichkeit, auf Antrag eine Sicherheitsleistung für diese neuen Mieten festzusetzen. Der Vermieter bekam die Möglichkeit, bei Nichtleistung eine einstweilige Räumungsverfügung zu erlangen. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist bisher wegen der strengen Voraussetzungen eher gering (Meyer-Abich, NJW 19, 1504). Dennoch sollten Sie wissen, was in solchen Fällen zu tun ist. |

    1. Anwendungsbereich und Voraussetzungen

    Eine Sicherungsanordnung kann sowohl in der Wohnraum- als auch in der Gewerberaummiete beantragt werden. Der Vermieter muss eine Räumungsklage erhoben haben. Die Anspruchsgrundlage (§ 546, § 985 BGB) ist ebenso unerheblich wie der Beendigungsgrund für das Mietverhältnis. In der Praxis kommt die Kündigung wegen Zahlungsverzugs am häufigsten vor, möglich sind aber alle Kündigungsgründe, also auch eine Eigenbedarfskündigung, eine Mieterkündigung oder ein Mietaufhebungsvertrag. Auch der Räumungsanspruch gegen den Untermieter fällt unter den Anwendungsbereich.

     

    Beachten Sie | Die Räumung muss mit einer Zahlungsklage verbunden sein. Es kann sich um eine bezifferte Zahlungsklage, aber auch um eine Klage auf künftige Leistung (§ 259) handeln. Eine Feststellungsklage reicht nicht.