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  • 01.10.2006 | Mangel der Mietsache

    Mieter muss sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs beweisen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Werden infolge eines Mangels der Mietsache Sachen des Mieters beschädigt, muss er die Schäden nach Grund und Höhe auch beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits auf Grund eines früheren Schadenereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt (BGH 7.6.06, XII ZR 47/04, Abruf-Nr. 062174).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte vom Beklagten eine Halle zur Lagerung von Rohren gemietet. Bereits im Jahr 2000 war Regen durch das Dach der Halle eingedrungen und hatte Rohre beschädigt. Dieser Schaden ist einvernehmlich durch den Erlass von zwei Mieten ausgeglichen. Die Klägerin behauptet, später sei erneut Wasser durch das Dach eingedrungen und habe die von ihr nach der ausgeführten Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschädigt. Ihre Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Nach § 536a Abs. 1 BGB (= § 538 Abs. 1 BGB a.F.) kann der Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluss des Vertrags vorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht. Hierfür gelten folgende Beweisregeln:  

     

    Checkliste: Die 3 Beweisregeln des Schadenersatzanspruchs
    • Sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs und damit auch das Verschulden des Vermieters nach § 536a Abs. 1 2. Alt. BGB sind vom Mieter darzulegen und zu beweisen.

     

    • Etwas anderes gilt nur, wenn feststeht, dass die Schadenursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist. In diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten (BGH WPM 00, 1017; WPM 78, 957; WPM 63, 1327). Diese Ausnahme, beruht auf der im Mietrecht geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (BGHZ 126, 124; NJW-RR 05, 381).

     

    • Die Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast, die der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in den Verantwortungsbereich der jeweils anderen Seite Rechnung trägt, gilt nicht, wenn ungeklärt bleibt, in wessen Verantwortungsbereich die Schadenursache gesetzt worden ist. Sonst würde dem Vermieter contra legem der Nachweis für pflichtgemäßes Verhalten auferlegt. In Anwendung dieser Grundsätze hat der BGH (NJW 06, 1061) den Schadenersatzanspruch eines Mieters verneint, der bei ungeklärter Ursache von seinem Vermieter wegen eines schwärzlichen Niederschlags in seiner Wohnung („Fogging“) Schadenersatz verlangt hatte.