01.10.2006 | Mangel der Mietsache
Mieter muss sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs beweisen
Werden infolge eines Mangels der Mietsache Sachen des Mieters beschädigt, muss er die Schäden nach Grund und Höhe auch beweisen, wenn der Vermieter behauptet, diese seien bereits auf Grund eines früheren Schadenereignisses eingetreten. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Vermieters findet nicht statt (BGH 7.6.06, XII ZR 47/04, Abruf-Nr. 062174). |
Sachverhalt
Die Klägerin hatte vom Beklagten eine Halle zur Lagerung von Rohren gemietet. Bereits im Jahr 2000 war Regen durch das Dach der Halle eingedrungen und hatte Rohre beschädigt. Dieser Schaden ist einvernehmlich durch den Erlass von zwei Mieten ausgeglichen. Die Klägerin behauptet, später sei erneut Wasser durch das Dach eingedrungen und habe die von ihr nach der ausgeführten Dachreparatur eingelagerten neuen, unbeschädigten Rohre beschädigt. Ihre Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg.
Praxishinweis
Nach § 536a Abs. 1 BGB (= § 538 Abs. 1 BGB a.F.) kann der Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache bei Abschluss des Vertrags vorhanden ist oder später durch Verschulden des Vermieters entsteht. Hierfür gelten folgende Beweisregeln:
Checkliste: Die 3 Beweisregeln des Schadenersatzanspruchs |
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