Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 18.12.2009 | Mieterhöhung

    Anforderungen an die Beifügung des Mietspiegels werden weiter gelockert

    Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (BGH 30.9.09, VIII ZR 276/08, Abruf-Nr. 093825).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin forderte vergeblich die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den - nicht beigefügten - Mietspiegel der Stadt Krefeld. Dieser ist über den örtlichen Verein Haus und Grund sowie über den Mieterverband Niederrhein gegen eine Schutz-gebühr von 3 EUR (Mitglieder) bzw. 4 EUR (Nichtmitglieder) zu beziehen. Das LG hat das der Klage stattgebende Urteil des AG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf Revision der Klägerin hat der BGH die Sache zur Prüfung der Wirksamkeit der Mieterhöhung an das LG zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beifügung eines Mietspiegels ist regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist (BGH MK 09, 97, Abruf-Nr. 091426). Hieran hält der BGH fest. Auch ein Mietspiegel, der - wie hier - von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben wird, ist allgemein zugänglich. Dem Mieter ist zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens eine geringe Schutzgebühr aufzuwenden.  

     

    Praxishinweis

    Wie bei der Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung (MK 07, 16, Abruf-Nr. 063511) verlangt der BGH von einem Mieter, der die Angaben des Vermieters zur Einordnung seiner Wohnung in den Mietspiegel sowie die dafür angegebene ortsübliche Vergleichsmiete überprüfen will, eine gewisse zeitliche und finanzielle Mühe. Ist der Mietspiegel allgemein zugänglich, ist ihm die Einsicht zumutbar. So, wenn er im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht ist (BGH MK 08, 55, Abruf-Nr. 080310), der Vermieter im Erhöhungsverlangen die Einsichtnahme in seinem Kundencenter am Wohnort des Mieters anbietet (BGH MK 09, 97) oder der Mietspiegel durch Interessenverbände der Mieter und Vermieter zu einem geringen Betrag (3 EUR) angeboten wird und zudem vollständig im Internet veröffentlicht ist (BGH WuM 09, 352). Der BGH erweitert die Grenze der finanziell zumutbaren Belastung des Mieters auf eine Schutzgebühr von 4 EUR. Wann die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, ist ungeklärt. Da die Schutzgebühren bundesweit differieren und teils deutlich mehr als 5 EUR verlangt werden, sollte der Vermieter bei mehr als 5 EUR vorsorglich den Mietspiegel beifügen oder zur Einsichtnahme an einem zentralen Ort anbieten.