01.08.2005 | Mieterhöhung
Kein rückwirkender Verzug des Wohnraummieters mit den Erhöhungsbeträgen
Wird der Mieter verurteilt, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wird seine Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Miete für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils fällig. Verzug mit den Erhöhungsbeträgen kann daher nicht rückwirkend eintreten, sondern erst nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils begründet werden (BGH 4.5.05, VIII ZR 94/04, WuM 05, 396, Abruf-Nr. 051504). |
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.12.02 verurteilte das AG die beklagten Mieter, der Erhöhung der Kaltmiete mit Wirkung ab 1.5.01 zuzustimmen. Am 5.2.03 zahlten die Beklagten die Mieterhöhung bis einschließlich 1/03. Mit der Klage verlangt die klagende Vermieterin u.a. Verzugszinsen aus den monatlichen Erhöhungsbeträgen für die Zeit vom 1.5.01 bis 4.2.03. Das Berufungsgericht hat der Klage wegen der Verzugszinsen stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Praxishinweis
Ob der Mieter mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge rückwirkend in Verzug gerät, wenn er rechtskräftig verurteilt wird, dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, ist streitig.
- Überwiegend wird angenommen, dass Verzug erst durch eine Mahnung nach Rechtskraft des Urteils eintreten kann, durch das der Mieter zur Zustimmung verurteilt wird (Nachweise auf S. 5 f. der Urteilsgründe).
- Die Gegenansicht bejaht einen rückwirkenden Verzugseintritt, weil der Anspruch auf die Erhöhungsbeträge mit Eintritt der Rechtskraft des Zustimmungsurteils rückwirkend zum Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Erhöhungsverlangen des Vermieters entstehe und fällig werde (Nachweise auf S. 6 der Urteilsgründe).
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