01.09.2005 | Mieterhöhung
Konkludente Einigung über Mieterhöhung zulässig
Mieterhöhungsvereinbarungen müssen nicht die Voraussetzungen des MHG (jetzt: §§ 558 ff. BGB) erfüllen (BGH 29.6.05, VIII ZR 182/04, WuM 05, 518, Abruf-Nr. 052375). |
Sachverhalt
In 1/93 verlangte der beklagte Vermieter vom klagenden Mieter eine Miet-erhöhung von 62 DM. Das Schreiben lautete wie folgt:
Das Mieterhöhungsschreiben des Vermieters |
„Betr.: Neue Miete ab 1.4.93 auf Grund des M.-Mietspiegels 1992 Der Mietspiegel, der veröffentlicht wurde, entspricht den Regelungen des 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes nach Art. 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen. Auch die Hinweise der Bundesregierung für die Aufstellung von Mietspiegeln wurden herangezogen. Nach dem Mietspiegel ist der arithmetische Mittelwert dafür maßgebend. Nach dem Mietspiegel ist unter diesen Voraussetzungen ein Mietsatz von DM 8,10 qm zulässig. Ihre Wohnung hat eine Nutzfläche von 50 qm. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden errechnet sich Ihre monatliche Gesamtmiete wie folgt..., so dass sich ab 1.4.93 eine mtl. Miete von ... ergibt. Um Dauerauftragsänderung bei Ihrem Bankinstitut wird hiermit gebeten ...“ |
Der Kläger zahlte die erhöhte Miete über 9 ½ Jahre. Seine Klage auf Rückzahlung der Mietüberzahlungen 99 bis 02 war letztinstanzlich erfolglos.
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