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  • 01.03.2007 | Mieterhöhungsklage

    So wird die Berufungssumme berechnet

    Der Wert des Beschwerdegegenstands für eine Klage auf Erhöhung der Wohnraummiete ist nach § 9 ZPO zu bestimmen (BGH 28.11.06, VIII ZB 9/06, GE 07, 147, Abruf-Nr. 070548).

     

    Sachverhalt/Praxishinweis

    Das AG hat die Beklagten verurteilt, der Erhöhung der Miete für ihre Wohnung von bisher monatlich 144,75 EUR netto auf monatlich 172,27 EUR netto zuzustimmen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LG als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte Erfolg.  

     

    Lässt die 1. Instanz die Berufung nicht zu, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hat seiner Wertberechnung § 41 Abs. 5 S. 1 GKG zugrunde gelegt. Danach ist bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete (hier: 12 x 27,52 EUR) maßgebend. Der BGH stellt klar: § 41 Abs. 5 GKG gilt nur für die Berechnung des Gebührenstreitwerts, nicht für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands. Dieser ist gemäß § 2 ZPO nach §§ 3bis 9 ZPO zu bestimmen. Folge: Für Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen, zu denen auch Klagen auf Mieterhöhung gehören, berechnet sich die Beschwer nach § 9 ZPO (BGH MK 03, 117; Abruf-Nr. 031566). Danach kommt es auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen an (S. 1); bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist (S. 2). Für das zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit bestehende Wohnraummietverhältnis errechnet sich somit ein Wert des Beschwerdegegenstands von 1.155,84 EUR (= 42 x 27,52 EUR). Da die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei richtiger Behandlung durch das LG nicht entstanden wären, hat der BGH gemäß § 21 GKG von ihrer Erhebung abgesehen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 49 | ID 88559