· Fachbeitrag · Mieterhöhung
So wird die Berufungsbeschwer berechnet
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Scheitert die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB vor dem AG, ist die Berufung nur zulässig, wenn die Beschwer von mehr als 600 EUR erreicht ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Fällt die Mieterhöhung nur marginal aus, muss der Anwalt wissen, wie die Berufungsbeschwer ermittelt wird. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass der hierbei zu beachtende Berechnungsmodus auch Berufungsgerichten nicht immer bekannt ist. |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 20.1.15 begehrten die Kläger von den Beklagten erfolglos die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1.4.15 von bisher 121,01 EUR um 24,05 EUR auf 145,06 EUR. Die Beklagten werden in erster Instanz antragsgemäß verurteilt. Das LG nimmt an, Klagen auf Mieterhöhungen für Wohnräume seien mit höchstens dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung zu bewerten (hier: 288,60 EUR), und verwirft die Berufung als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der BGH verweist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das LG zurück (14.6.16, VIII ZB 4/16, Abruf-Nr. 186914).
Relevanz für die Praxis
Fehler bei der Berechnung der Berufungsbeschwer in Mieterhöhungsverfahren, wie sie hier vorliegen, kommen in der Praxis immer wieder vor. Wird die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil das LG zu Unrecht angenommen hat, die Berufungsbeschwer sei nicht erreicht, wird hierdurch der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der erstinstanzlich unterlegenen Partei auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt. Der Verfassungsverstoß eröffnet für den Berufungsführer den Weg der Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 S. 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.
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