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  • 01.05.2007 | Mieterinsolvenz

    Scheinbare Inanspruchnahme für die Masse begründet noch keine Masseverbindlichkeit

    1. Ist in der Insolvenz des Mieters das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, kommt dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht der Rang einer Masseverbindlichkeit zu.  
    2. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wird nicht dadurch zu einer Masseverbindlichkeit, dass der nicht besitzende Insolvenzverwalter auf das Herausgabeverlangen des Vermieters nicht eingeht. (BGH 21.12.06, IX ZR 66/05, Abruf-Nr. 070523)  

     

    Sachverhalt

    Die Klägerinnen hatten der vormaligen Beklagten zu 2) und ihrem Ehemann eine Wohnung vermietet. Letzterer beantragte am 11.6.03 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am 3.11.03 eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Zuvor hatten die Klägerinnen das Mietverhältnis in 10/03 fristlos wegen Zahlungsverzugs mit den Mieten 6/03 bis 10/03 gekündigt. Der Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, die Wohnung unterliege nicht dem Insolvenzbeschlag und die Räumungsklage sei daher unmittelbar gegen den Schuldner zu richten. Dieser hat das Mietobjekt zusammen mit seiner Frau Anfang 5/04 geräumt. Nach Abschluss der ersten Instanz hat der Beklagte zu 1) die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Klägerinnen haben daraufhin den Antrag gestellt, Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) als Masseverbindlichkeiten festzustellen. Dem hat das Berufungsgericht i.H.d. geltend gemachten Nutzungsentschädigung für die Monate 2/04 bis 5/04 entsprochen. Die Revision des Beklagten zu 1) führte zur Klageabweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozessgericht bindend, so dass Altmasseverbindlichkeiten danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können (BGH NJW 03, 2454; WuM 04, 545). Folgerichtig haben die Klägerinnen ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag – wenn auch letztlich ohne Erfolg – zweit-instanzlich auf einen Feststellungsantrag umgestellt.  

     

    Der geltend gemachte Feststellungsanspruch (vgl. §§ 55, 208, 210 InsO i.V.m. § 546a Abs. 1 BGB n.F.) besteht nicht. Die beanspruchte Nutzungsentschädigung für die vom Schuldner genutzte Wohnung kann nicht als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO eingeordnet werden. Hierunter fallen die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Dies ist nicht der Fall, weil das Mietverhältnis schon in 10/03 beendet worden ist und der zu 1) beklagte Insolvenzverwalter die Mietsache nicht für die Insolvenzmasse in Anspruch genommen hat. Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden, sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB sowie alle Abwicklungsansprüche bereits vor Eröffnung entstanden und folglich grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO (BGHZ 130, 38; BGH, ZIP 93, 1874; OLG Köln ZIP 95, 1608). Dies schließt den Anspruch des Vermieters auf Entschädigung bei verspäteter Rückgabe ein. Auf dessen Fälligkeit kommt es insoweit nicht entscheidend an (BGHZ 130, 38 , 41).